Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 71
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zum Konflikt mit der konkurrierenden städtischen Gerichtsbarkeit führen
mußten, hat der Verfasser des Stiftungsbriefs außer acht gelassen. Die oberste
Stadtbehörde aber wird diese Dinge bei ihrer Zustimmung stillschweigend zu
den Punkten gerechnet haben, die sie späterer gütlicher Vereinbarung vorbehalten
wollte. Man wird sagen dürfen: in dieser Hinsicht kann der Freiburger
Stiftungsbrief nicht gerade als ein gesetzgeberisches Vorbild gelten.

Das wird noch deutlicher, wenn man nach der Universität Tübingen hinüberblickt
, wo man die Bestimmungen der Freiburger Urkunde übernommen
hat. Auch in der Tübinger Gründungsurkunde (1477) wird die akademische
Freiheit nicht nur Meistern und Schülern, sondern ausdrücklich auch allen
ihren ehelichen Weibern und Kindern, dazu allem ihrem Gesinde, Knechten,
Mägden, Dienern und sogar Pedellen, Schreibern, Buchbindern und Biicher-
i 11 u minierem gewährt, welche zu Tübingen Wohnung haben. Aber um den Konfliktstoff
von vornherein aus dem Wege zu räumen, hat Graf Eberhard in seinem
Stiftungsbrief der uns aus dem Freiburger Artikel 12 bekannten Stelle,
wo von der dem Rektor verliehenen Gerichtsbarkeit über Universitätsangehörige
die Rede ist, die wichtige Einschränkung folgen lassen:

ausgenommen um liegende Güter, Erbfall oder andere dergleichen Sachen,
die sollen beredxtet werden an den Enden, da sie gefallen und gelegen
sind (Urk. z. Gesch. d. Univ. Tübingen [1877], 33).
Liegenschaftsrecht, Erbrecht und „dergleichen Sachen" sind also in Tübingen
nach wie vor ausschließlich der Stadt überlassen. Ein weiterer Zusatz in der
Tübinger Urkunde ist ebenfalls von großer Bedeutung für die klare Abgrenzung
der akademischen und der städtischen Rechtssphäre. Es heißt da:

ivo Meister oder Studenten mit den unsern zu scltaffen gewinnen (wobei
unter den „unsern" Burgbesatzung und Stadtbürger zu verstehen sind),
sollen sie die unsern auch bleiben lassen vor unsern Amtleuten.
Deutlicher als die Freiburger drückt die Tübinger Urkunde den Grundsatz
aus, der auch für Freiburg gilt: Bürger der Stadtgemeinde dürfen (in erster
Instanz) nicht vor ein fremdes Gericht zitiert werden.

Merkwürdigerweise fehlt nun der Fr eiburger Vorbehalt in der
Tübinger Urkunde. Ob man ihn wegen der vermeintlich klareren Abgrenzung
der Rechtssphären nicht aufzunehmen brauchte oder es wegen der stärkeren
landesherrlichen Stellung des Grafen nicht wagte, bleibt eine offene
Frage. Wir werden später sehen, daß die Tübinger sich in Freiburg mehrfach
schriftlich Rat geholt haben. Aus den Antwortschreiben ergibt sich, daß auch
dort die exempte Stellung der Hochschule zu Schwierigkeiten geführt hat.

Ist Freiburg eine Universität mit klerikalem

Charakter?

Nun wäre es ja möglich, daß der Artikel 13 des Stiftungsbriefs, der die Eheweiber
und Kinder der Meister und Schüler in den Schutz der Universität aufnehmen
will, deshalb nicht der Wirklichkeit entsprochen haben kann, weil es
keine verheirateten Universitätsangehörigen gegeben hätte. Dieser Ansicht
scheint der um die Geschichte unserer Universität hochverdiente Hermann
Mayer gewesen zu sein, als er in seiner Abhandlung „die Frage nach dem
klerikalen Charakter der mittelalterlichen Universitäten, unter besonderer Berücksichtigung
von Freiburg i. Br." (FDA NF 36, 165) schrieb:

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