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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1958/0089
lieh erleichtern ein Real- und ein Personalregister die Auffindung der gesuchten
Fundstellen, und das letztere mag manchem Familienforscher die Wege
erhellen, die seine Vorfahren in der modenesischen und erzherzoglich österreichischen
Zeit gewandelt sind.

Die damaligen Verhältnisse und Zustände des Breisgaus sind nur zu verstehen
, wenn man die Dualität der staatlichen Verwaltung und der ständischen
Verfassung berücksichtigt. Der Regierungspräsident Greifenegg war der Repräsentant
des abwesenden Landesherrn, zugleich der Präsident der aus ihm
selbst und fünf Räten, „wovon einer als Referendarius in Wien bleibt", sich
zusammensetzenden Regierung. „Alles, was nicht bloß Zivil- oder Kriminalrechtssachen
sind, gehört zur Aufsicht der Regierung." Der Erzherzog sprach
als Grundsatz aus, daß die „private direkte Korrespondenz mit Uns, Oberer
Polizeidirektion und Militär dem Präsidenten allein aufgetragen wurde",
anderes wurde unter .den Räten nach Materien verteilt. Die Besoldungsliste
spiegelt die verwaltungsmäßige Bedeutung der Mitarbeiter der staatlichen
Verwaltung wider. An der Spitze erscheint erwartungsgemäß der Regierungspräsident
von Greifenegg mit einem Jahresgehalt von 3600 Gulden, Freiherr
v. Andlaw und der zu Sr. Königlichen Ploheit abgeordnete Referendar (der
Jurist nimmt mit Bedauern von der inzwischen erfolgten Abwertung dieser
Amtsbezeichnung Kenntnis) erhalten je 1800 £L, Rat Dr. Stirkler 1650 fl., die
Räte Milfehrle und Ruth je 1500 EL, der Protokollist bei Sr. Königlichen Hoheit,
v. Rotteck, bezieht 800 fl., ebenso wie der erste Sekretär Ferdinand Schuh;
der Vizefiskal Mohr stellt sich auf 1000 fl., sieben Kanzlisten auf je 600 bis
400 fl. Mit der untersten Gehaltsstufe dieser durchgegliederten Hierarchie
rangieren der Untermarschall Egle und zwei Regierungsboten mit je 200 fl.
jährlich. Als Joseph v. Rotteck, der inzwischen vom Protokollisten zum Regie-
i ungspraktikanten avanciert ist, um eine mit einem „Diurnum" verbundene
Anstellung bittet, da seine bisherigen Arbeiten unentgeltlich gewesen seien,
erhall er einen abschlägigen Bescheid, jedoch nicht ohne Vertröstung. Ein
„Exhibitions- und Gestionsprotokoll" von 1803 enthält Angaben über die so
überaus vielseitige Gebiete berührende Erledigung von Zuschriften und
Eingaben.

Dieser staatlichen Verwaltung standen die durch die ständische Verfassung
des Breisgaus geschaffenen Organe gegenüber. Die Zweigleisigkeit der staatlichen
und ständischen Verwaltung vermochte sich nicht ohne Reibungen zu
vollziehen. Im Jahre 1764 ist der aus den drei Ständen der Prälaten, des Adels
und der Städte und Landschaften bestehende breisgauische Konseß errichtet
worden. Er besaß einen Präsidenten, zwei Verordnete von jedem Stand sowie
einen gemeinständischen Syndikus. Jeder Stand hatte noch seinen besonderen
Präsidenten und Syndikus: als ersterer fungiert beim Prälatenstand der jeweilige
Abt von St. Blasien, beim dritten Stand der Bürgermeister von Freiburg.

Über die ständische Verfassung des Breisgaus schrieb Bader: „Zwischen
dem Landesfürsten und den einzelnen Nationen oder Landschaften besteht
kein unmittelbarer, sondern ein durch die Stände vermittelter Zusammenhang,
der Landesfürst verordnet nur an die Stände, sie haben die Freiheit, seine Anforderungen
ganz oder teilweise oder gar nicht zu bewilligen."

Die ständische Verwaltung unterstand der Oberaufsicht des Landesherrn,
dieser bestätigte den Präsidenten, die Verordneten, den Syndikus und die
Einnehmer und Buchhalter.

Bei den Akten des Staatsarchivs Modena befindet sich eine vom 5. Juli 1798

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