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datierte, nicht weniger als 358 Seiten und eine Reihe von Plänen des Ständehauses
umfassende „Relation an die drei Herrenstände des Breisgaus über die
Untersuchung der ständischen Verfassung, Rechte und Freiheiten".
Bei einer so selbständigen und eigenwilligen Natur wie der Greifeneggs
konnten Konflikte mit den Ständen, insbesondere dem gemeinständischen
Syndikus Engelberger, nicht ausbleiben. Mit Genugtuung nimmt Greifenegg
davon Kenntnis, daß der Ritterstand den Landrechtenrath Rink und seinen
Syndikus zu seinem Konseß verordnet hat. „Die bisher nicht zu erduldenden
Eigenmächtigkeiten der Parteien von Baden und Syndikus Engelberger",
berichtet Greifenegg am 2. Dezember 1803 dem Erzherzog, „werden also beschränkt
und der ständischen Wirtschaft kann besser nachgesehen werden."
Der Erzherzog seinerseits mahnt zur Vorsicht und Zurückhaltung gegenüber
den Ständen; am 20. Januar 1804 bittet er Greifenegg, sich „in keine Personalitäten
, unnütze Händel oder heftige Wortwechsel" mit dem Konseß einzulassen.
Syndikus Engelberger läßt sich, wie Greifenegg berichtet, von allen Seiten
Zeugnisse über Fleiß und gutes nützliches Benehmen ausstellen, um eine Kl ageschrift
gegen die Regierung von Greifeneggs vorzubereiten. Im Mai 1804
berichtet Greifenegg dem Erzherzog: „In den letzten zwei Sitzungen der landständischen
Deputation ging nicht alles so gerade durch, wie es die besser
denkenden Stände gewünscht hätten." Unschwer läßt sich vermuten, welche
Stände Greifenegg unter den besser denkenden verstanden hat. Diese Zitate
aus Greifeneggs Korrespondenz mit dem Erzherzog fügen sich ein in das Gesamtbild
, das Bader in seiner Geschichte der Stadt Freiburg von den wenig
erfreulichen Beziehungen zwischen Greifenegg und den Landständen entwirft.
Danach wünschte Greifenegg eine möglichste Beschränkung der Landstände,
er soll versucht haben, die landständischen Syndici in landesherrliche Landräte
zu verwandeln, insbesondere den gemeinständischen Syndikus Dr. Engelberger
, Mitglied der Loge und Verehrer des Kaisers Joseph, zu drängen, als
Appellationsrat in den landesherrlichen Dienst zu treten. Während Engelberger
die Stände in einer Denkschrift vor der Gefahr der Vermischung von
landständischen mit landesfürstlichen Ämtern warnte, schrieb Greifenegg eine
Gegenschrift über das freche Benehmen Engeibergers, in der er von „frivolsten
Bemerkungen, von arglistig gefährlichen Stellen" spricht, deren Sinn darauf
abziele, Unruhe im Volk und Mißtrauen gegen den Souverän oder den von
demselben ernannten Landeschef zu erregen. Aber für Engelberger, den
Greifenegg als einen „losen, subalternen Beamten" bezeichnet, spricht, daß er
von den Franzosen deshalb als „homme malhonnet" bezeichnet wurde, weil
er eine ihm vorgeschlagene Beteiligung an einer Kontribution abgelehnt
hatte. Jenseits des Todes sind die Namen beider Männer, die sich im Leben
bekämpften, in den topographischen Bestand der Stadt Freiburg eingegangen.
Hatten sich die vom Erzherzog erlassenen „ManipulationsVorschriften" auf
die Bildung einer Regierung „zur Verwaltung aller politischen und kamera-
listischen Geschäfte" bezogen, so befaßte sich eine „Punktation" mit der Organisierung
der Justiz. Breisgau und Ortenau hatten sich von Österreich
gelöst, der früher bestehende Appellationszug nach Wien wurde beendet, die
Justiz mußte in allen Rechtsziigen innerhalb des kleinen Landes verselbständigt
werden. Eine Landrechtsstelle wurde als erste Zivilinstanz für Streitigkeiten
der Landstände, aller Adligen, der geistlichen und weltlichen Stiftungen
, des Fiskus, der Geistlichkeit und für die bei der Regierung angestellten
Beamten geschaffen. Die Bezahlung der Landrechte (des Landgerichts)
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