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und an die Herzöge von Ullenburg und von Teck. Brüder Bertholds IV., die
durch Teilung zahlreiche Besitzungen erhielten.

Wenn im Breisgau auf den zähringischen Fundamenten sich kein geschlossener
Territorialstaat erhoben hat, so liegt das nicht allein daran, daß
das Reich eingegriffen und die Reichslehen an sich gezogen hat, erst unter
Kaiser Friedrich IL, dann noch einmal unter Rudolf von Habsburg. Man kann
vielmehr ebensogut sagen, daß der Zähringerstaat auch im Breisgau noch
wenig territoriale Geschlossenheit hatte und der Institutionen entbehrte, die
ihn hätten dauerhaft machen können. Ein einigermaßen geschlossenes Gebiet
war das Dreisambecken mit den Schwarzwaldgegenden im Norden und Süden,
mit der Stadt Freiburg und dem Basler Wildbannbezirk bis vor den Kaiser-
stuhi. Es fällt auf, daß in diesem Bereich kein Ort als in der Grafschaft Hermanns
gelegen bezeichnet wird. Das zähringische Gebiet setzte sich aus Bestandteilen
zusammen, die auf verschiedenen Rechtstiteln beruhten: im wesentlichen
auf der herzoglichen Gewalt mit den Reichslehen, auf bischöflichen
Lehen, Klostervogteien, einem wohl wenig umfangreichen Allodialbesitz und
den beiden Städten Freiburg und Neuenburg: das ganze zusammengehalten
durch ein System ritterlicher Dienstmannen, das jedoch keine institutionelle
Einrichtung war, die eine Dauer des Zusammenhaltes verbürgte. Diese verschiedenen
Rechtstitel waren noch keineswegs eingeschmolzen in die Tatsäch-
lichkeit eines neuen staatlichen Zustandes, sondern waren lebendig genug,
beim Erlöschen des Herzoghauses sogleich wieder wirksam zu werden und
eigene Wege zu gehen. Das Ergebnis ist Aufsplitterung in eine Anzahl kleinerer
Herrschaften, die ihren Mittelpunkt auf Burgen haben, wie die Herrschaften
Freiburg, Zähringen, ITachberg, Schwarzenberg, Osenberg, Sausenberg
, Heitersheim, Staufen usw., bei denen wie bei den Städten die Frage
offen war, welchem der größeren werdenden Territorialgebilde sie sich einfügen
würden. Diese Entwicklung aber gehört schon dem späteren Mittelalter
an.

2 Schau-ins-Land

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