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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1961/0020
stellt fest, daß Trüllerey, eine weit über Schaff hausen hinaus geachtete Persönlichkeit30
, bei diesem Anlaß mit Ulrich Zäsi zusammenkam, der zwar noch kein
Rechtsgelehrter im engeren und eigentlichen Sinne31, wohl aber ein gewandter
und vielseitiger Mann war - - immerhin eine Begegnung, der in der Frühzeit
des Zasiusschen Wirkens eine gewisse Bedeutung zukommen mag.

Zum Emch-Handel ist im übrigen nicht mehr viel zu berichten. Die von
Schaff hausen erbetene Kundschaft wurde in Mellingen erhoben und erteilt. Sie
bestätigte, dank den Aussagen der Witwe Dorothee Emch und einiger weiterer
Zeugen, die Vermutung, daß der Brief wertlos sei32. Eine Entscheidung des
Schaff hauser Gerichts ist in dem Faszikel nicht überliefert. Vielleicht kam es
gar nicht mehr zu einem Urteil, da Hans Ulrich Emch wohl einsehen mußte, daß
er, selbst wenn rechtmäßiger Inhaber, mit seinem ausgehöhlten Schuldbrief
nichts erreichen konnte.

Die zweite von Zasius ausgestellte, als B a d e n e r Instrument zu bezeichnende
Urkunde vom 20. Juni 1492 bietet keine sachlichen, wohl aber einige
sonstige Schwierigkeiten. Zunächst hebt Zasius im Beglaubigungsvermerk selbst
hervor, daß der Context nicht von ihm selbst geschrieben worden sei; das Instrument
sei „mit andrer getrüwen hand, mich mit andern geschäften beladen,
geschriben"33. Wir glauben auch diese helfende Hand zu kennen: es ist wohl
jener Anton Holtmund aus Worms, der als Substitut Zasius' in Baden bis 1493
tätig war34. Eindeutig von des Zasius Hand ist dagegen die notarielle Conte-
statio. Aber merkwürdigerweise fehlt in der Urkunde das im Beglaubigungs-
text ausdrücklich erwähnte Signet („mit minen eigen namen, hand unnd zeichen
underschriben und gezeichnet"). Natürlich können wir nicht mit Sicherheit feststellen
, warum die Beifügung des Signets unterblieben ist. An bloße Nachlässigkeit
dürfen wir kaum denken. Zwar bildete das Signet bis zur Reichsnotariatsordnung
von 151235 keinen absolut zwingenden Bestandteil des notariellen
Instruments; in Oberdeutschland, wo das Notariatsinstrument sich seit dem
endenden 13. Jahrhundert mit der Siegelurkunde berührte, wurde das „Zeichen
" aber doch für unentbehrlich gehalten30. Es müssen wohl andere Gründe
für die fehlende Einsetzung des Signets in Betracht gezogen werden. Daß in
einer kirchlich-weltlichen Angelegenheit wie der Übertragung der Frühmeßpfründe
neben drei Leutpriestern benachbarter Pfarrkirchen als Zeugen ein
Notar beigezogen wurde, ist verständlich und entspricht auch der örtlichen

30 Uber Ulrich Trüllerey, Angehöriger einer alten, in Schaffhausen u. Aarau blühenden adligen Familie,
vgl. Hist.-Biogr. Lex. Schweiz VII S. 65. Er war des öfteren Tagsatzungsgesandter, so daß er ganz
gewiß mit Zasius, dem zeitweiligen Tagsatzungsschreiber, in Verbindung gekommen war. Näheren
Beziehungen wäre wohl noch nachzuspüren. Ulrich Trüllerey starb im Jahre 1501. — Auch bei dem als
Zeugen zugezogenen Melchior von Luternau handelt es sich um den Angehörigen einer bedeutenden
ursprüngl. Ministerialenfamilie. Melchior v. Luternau, Herr zu Liebegg usw., Burger zu Bern, wurde
1495 Landvogt zu Lenzburg und stand als Hauptmann bei den Eidgenossen im Schwabenkrieg: Hist.-
Biogr. Lex. Schweiz IV S. 739. Über den weiteren Zeugen Urs Werntz, Bürger zu Isny, ist vorerst nur
auszusagen, daß er einer alten Isnyer Familie entstammt, die dort und in der oberschwäbischen Umgebung
verschiedene Ämter bekleidete. Vgl. die neuerdings von I. K a in m e r e r hgg. Urk.-Regesten
von Isny (Stadt, Spital u. Nikolauspflege, 1955/60, Reg.).

31 Bekanntlich hat Zasius die Rechte erst nach seiner Badener Zeit studiert: S t i n t z i n g a. a. O. S. 24 ff.

32 UR. Schaffhausen n. 5312/5.

33 Ganz so schlimm, wie Zasius späterhin seine Badener Jahre beurteilte, kann es demnach nicht gewesen
sein: \ . Liebenau a. a. O. S. 472 ff. Das Heraussuchen und Copieren der alten Pfründstatuten war
aber wohl nicht nach seinem Geschmack, so daß er die Arbeit seinem Substituten gern überlassen
haben mag.

34 T h. v. Lieb e n a u a. a. O. S. 477.

35 Dazu jetzt Schmidt- T h o m e (Anm. 18) S. 171 ff.

30 F. L e i s t , Die Notariats-Signete. Ein Beitrag z. Geschichte d. Notariats (o. J.) S. IX f.

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