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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1961/0077
soren beigegeben werden mußten. Es wird wohl auch durch die Kommission
angeregt worden sein, daß die Stadt „danach trachtete", ein Gebäude für die
deutsche Schule zu finden. Es war im April 1580, als Hans Schmidlin sein Haus
zum Meetzen (auch Metzen und Mätzen geschrieben) in der Brüderlinsgasse
anbot. Dieses wurde gekauft und zum Schulhaus eingerichtet.

Bei der Durchsicht der Akten darf man nicht stutzig werden, wenn man statt
Brüderlinsgasse auch einmal Nienergasse findet. So hieß sie ursprünglich nach
dem Geschlechte der Niener, das dort sein Haus hatte, und diese Bezeichnung
hat sich im Volke noch lange erhalten. Heute heißt die Gasse Universitätsstraße,
und am Platze, an dem das Haus stand, sind heute die Möbelhallen der Firma
Weber. Das „neue" Haus wird als „der Herren Deutsch Schulhaus" bezeichnet,
was städtisches deutsches Schulhaus bedeutet.

Im ehemaligen Risinsburger Schulhaus waren die Klassen mit Lateinunterricht
untergebracht und wohnten auch die Lehrer in überbescheidenen, auch für
jene Zeit menschenunwürdigen Räumen, was aus ihren Bittschriften an die
Stadtverwaltung zu ersehen ist. Die Stadt ließ es 1773/74 abbrechen und an
seine Stelle ein besser geeignetes Haus für die Normalschule erstellen.

Mit dem Erwerb des Hauses zum Meetzen hatte Freiburg zwei Schulhäuser,
das obere in der Wolfshöhle und das „neue" in der Brüderlinsgasse. Neben den
lateinischen waren in der Wolfshöhle noch deutsche Klassen untergebracht.

*

Die vorderösterreichische Regierung, die bis dahin die Schulangelegenheiten
den lokalen Instanzen überlassen hatte, entwarf im Jahre 1586 eine Schulordnung
„für die teutsche sowol auch lateinische schuelmaister in den vorderösterreichischen
Landen". Sie verdient, daß sie in einigen Teilen im Wortlaut hierher
gesetzt wird.

„Ferdinand von Gottes gnaden, ertzherzog zu Österreich etc.

Instruction und Ordnung, wie sich fürohin die teutsche, sowol auch die lateinische
schuelmaister, welche die kinder im teutschen lesen und schreiben zu
underweisen pflegen, auch die schuelkinder verhalten sollen.

Anfenglich und zu forderist sollen die schuelmaister für sich selbst in iren
haushaltungen und sonderlichen bei ihren schuelkindern in allen dingen ain
züchtig erbar leben und gueten wandel füeren und brauchen, sich auch allerlay
leichtfertigkeiten und aergernus enthalten, der jugend guet exempel vortragen,
und ire schuelkinder umb ire ungehorsam, unfleis und verbrechen, nit aus zorn
und ungedult mit feusten, haarraufen, zum köpf schlagen, oder in ander un-
gebürlich weg, sonder mit der rueten (und dazu die meidlin von den knaben
abgesündert) der gebür nach straffen.

Die schuelmaister sollen alle ire schuelkinder dahin halten, daß sie allwegen
zu denen hernach bestimpten stunden, als zu sommers zeiten von eingang des
monats Aprilis untzt bis auf ausgang des monats Septembris zu morgens umb
sechs uhr bis auf halbe zehen uhr und zu Winterszeiten, als von eingang des
monats Octobris wider auf eingang gemelts monats Aprilis zu morgens umb
siben uhr bis auf zehen uhr und nachmittag allwegen umb zwölf uhr bis auf
vier uhr in die schuel samentlich erscheinen; ihnen auch nit gestatten in der
Zeit anhaimbs zu der früsuppen oder merend zugehen, sonder ihnen vergunnen
in der schuel ungefährlich ain halbe stund ihr suppen und merend zuessen,
damit hierdurch die lehrung desto weniger versaumbt werde.

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