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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1962/0076
rung des städtischen Unternehmens, wenn man sich auf einen kaiserlichen
Befehl hätte beziehen können? Auf den Kaiser wird in unserem Schreiben
überhaupt nur deshalb hingewiesen, um den Ensisheimern nahezulegen, das
städtische Gesetzgebungswerk zu unterstützen. Das gehöre (so ist ungefähr der
Gedankengang) auch zu ihren Dienstobliegenheiten, denn es geschieht vor
allem zu Ehren ihres Dienstherrn, des Landesfürsten, nicht nur zum Nutzen
der ihnen freundschaftlich ergebenen Stadt. Dem aufmerksamen Leser wird es
nicht entgangen sein, daß auch der Wunsch nach einer Bestätigung des Neuen
Stadtrechts nicht ausgesprochen wird. Im Gegenteil, es scheint jedes Wort sorgfältig
vermieden, aus dem geschlossen werden könnte, die Stadt würde die
kaiserliche Bestätigung anstreben oder auch nur f ür notwendig halten!

4. Der Eindruck, daß es im Winter 1517/18 nur um den Wunsch der Stadt
nach Rat und Hilfe, bzw. um Abhör eines redaktionell abgeschlossenen Stadtrechtsentwurfs
in Ensisheim ging, wird auch durch das im Original erhaltene
Antwortschreiben der Ensisheimer Regierung an Bürgermeister und Rat vom
21. Dezember 1517 (I f) bestätigt. Da es bisher von der Zasiusforschung übersehen
zu sein scheint, soll es gleichfalls im Wortlaut mitgeteilt werden:

III.

Unsern grus und fruntlich dienst zuvor. Allzit ersamen, wisen, lieben,
besondern und guten fründt!

Ewer beide schriben uns gethon, das wir uch in die gegenwurtige virtage tag
ansetzen solten, mit ewerm furgenomen stattrechten zu erschinen und das
zu hören9 . . ., haben wir vernomen, und geben uch doruff des tags halben
zu versten, das der merertheil us uns die virtag alhie in gescheften abriten
und nit zugegen sein. Deshalben ir in angezeigter Sachen nit stattlichen vor
Hilary gehert werden mögen. Es soll aber ewer botschaft mit bemeltem
ewerm stattrechten uff denselben tag Hilary nachts (= 13. Jan. 1518) alhie
zu Ensisheim an der herberg sein. So well(e)n wir sy morndes dornstags,
fritag und sambstags (= 14.116. Jan. 1518) (wo sich anders die sach so lang
verziehen) notturftigklichen hören und derselben ewer botschaft unser rat
und gut bedüncken doruber erscheinen10 . . .9.
Datum den 21. tag decembris anno d(omi)ni (15)17

Romischer kayserlicher m(ajesta)t Statthalter,
regenten und rate in obern Elsass.

Über diese präzise Antwort wird der Fachmann, dem die Stadtrechtsliteratur
vertraut ist, einigermaßen staunen: in knapp drei halben Tagen, nämlich
am Vormittag des 14., 15 und 16. Januar 1518, soll das Neue Stadtrecht abgehört
werden! Damit scheint doch das Theorem von der jahrelangen Verzögerungstaktik
der Ensisheimer Regierung vor aller Augen nochmals (und diesmal endgültig
) zusammenzubrechen.

o An diesen Stellen ivurde die Inhaltsangabe eines zweiten Bezugssdireibens als nidit hierher gehörig von
mir weggelassen.

10 das sdiwadie Verb erscheinen wird transitiv gebraucht und bedeutet leuchten lassen, offenbaren.

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