Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0022
gräfin von Tübingen, die damals als Tochter und Erbin des Grafen Friedrich
von Freiburg Stadtherrin war. Rat pflogen47. Deshalb kamen alle städtischen
Gremien gemeinsam mit der Gräfin im Rathaus zusammen. Für die Beurkundungen
des Schultheißengerichtes „im rothofe", die 1388, 1393 und 1405 als
große Ausnahme aus der weiteren Reihe der in der Gerichtslaube stattfindenden
Gerichtshandlungen des Schultheißen herausragen, sind keine eindeutigen
Gründe anzugeben48. Es sei denn, man nimmt in dem einen Falle dafür die
Witterung als Grund an, denn es handelte sich im Jahre 1388 um den 21. Februar
. Und bei der Beurkundung von 1393 wurde eine Urfehde beschworen, was
vielleicht im Rathaus vorgenommen wurde, weil die vom Rat durchgeführte
Kriminaluntersuchung dies notwendig machte. 1405 fand die Sitzung allerdings
am 17. Juli statt, ohne daß ein Grund für deren Abhaltung im Rathaus
zu ersehen wäre. Im übrigen wurden aber 150 Jahre lang die Beurkundungen
ohne weitere Ausnahmen zu allen Jahreszeiten vor dem sitzenden Schultheißengericht
unter der Gerichtslaube durchgeführt. Später beginnt das Gericht
in der kalten Jahreszeit offenbar zuerst in benachbarte Häuser auf der
Kaiserstraße auszuweichen. 1431, 1432, 1435, 1438, 1442 und 1443 benutzte
man so im Winter manchmal die Stube des Wirtshauses zur Krone (Kaiser-
Joseph-Straße alte Nr. 88 neben dem Bursen^ang), 1437 dagegen das Gesellschaftshaus
zum Steinbogen (Kaiser-Joseph-Straße alte Nr. 78, Ecke Eisenbahnstraße
). Daneben kommen im Winter außerdem gelegentliche Gerichtssitzungen
in der Ratsstube, einmal, was uns noch einmal beschäftigen muß,
in der bereits erwähnten oberen Ratsstube vor48a.

1443 verschwindet plötzlich die Beurkundungsformel „under der Richte-
louben" oder ähnlich und macht im Sommer zunächst der jetzt überwiegend
vorkommenden Formel „sass ze Gerichte imme" oder „in deme Richthuse"
Platz. Dabei ist besonders darauf zu verweisen, daß nun nicht mehr unter
einer Laube, sondern in einem Hause getagt wird. Trotzdem geht die
Benutzung der Ratsstube vor allem im Winter weiter, setzt sich aber dann
auch in der wärmeren Jahreszeit immer mehr durch, bis schließlich die sommerlichen
Tagungen „imme" oder „in deme Richthuse" 1479 endgültig abbrechen49
. Seitdem dient also mit alleiniger Ausnahme des Jahres 1498 nur
noch die Ratsstube als Platz für die Sitzungen des Schultheißengerichts. Daß
man 1498 eine Ausnahme in der Benutzung der Ratsstube machte und in den
Zunftstuben der Bäcker, der Krämer und im Gesellschaftshaus zum Gauch
tagte, hat natürlich die gleichen, bereits erwähnten Gründe, Avelche den Rat
veranlaßten, an ebendiesen Stellen zusammenzukommen: Es war der Reichstag
Maximilians, der — wie auch diese Belege zeigen - - in der Ratsstube seine

*7 Schreiber, UB Bd. I, 2, S. 451 Nr. 230.

48 UB Heiliggeist Bd. II, S. 507: Gutleuthaus Nr. 51; 1393 (StA U 20, Bl. 10), 1405 (StA XV f.).

48aS. unten S. 48. Wenn auch die in der unten abgedruckten Anlage gegebene Zusammenstellung
vieler Gerichtsorte des Freiburger Schultheißengerichtes erkennen läßt, daß ganz offenbar die
Jahreszeit bzw. die Witterung den Anlaß für die Benutzung der heizbaren Ratsstube an Stelle
der offenen Gerichtslaube abgegeben haben, so bleibt doch durch das Formular der Urkunden
dieser Tatbestand in den Quellen unerwähnt. Wohl aber wird durch eine Urkunde des Rottweiler
Hofgerichtes von 1408 Febr. 7 auch ein Analogieschluß für Freiburg möglich. Nach dieser
Urkunde erklären die Parteien, darunter die Stadt Endingen, vor dem Hofrichter,„der ze gerichte
sas in dem hofe ze Rotwil an der offenen frigen kungesstraße . . ." „sprechend beid teil, es were
ein solicher kelti, daz sie beid site mit den rechten nit wol uftragen mochtend von frostes
wegen, und darumb do vereintend sich si beid teil gen einander ... in die ratsstuben ze Rotwil
in aller der wise, als ob si vor offem gericht stundent". ZFreibGeschV 5, 1882, S. 306.

40 Zum Richthus vgl. unten S. 43 f.

22


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0022