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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1966-67/0038
liehen Folgen zu überwinden, die wichtigsten Kräfte der Tradition fehlten,
über welche die Zähringer verfügt haben.

Daß sie sich früh ihrer bewußt geworden sind, zeigt der Schwung ihrer
Politik schon in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts. Becelin von Villingen
erscheint bereits 1016 als Graf in der Ortenau, wo er als Vogt der bambergischen
Klöster Schuttern und Gengenbach besondere Interessen hatte, und
sein Sohn Bertold L, der wieder als Breisgaugraf ausdrücklich bezeugt ist,
hat auch im Albgau das Grafenamt verwaltet, dazu im Ihurgau, wo schon
im letzten Jahrzehnt des 10. Jahrhunderts der Villinger Marktgründer Bertold
wohl als Erbe seines Schwiegervaters Landold die gräflichen Rechte gehandhabt
hatte.

Das alles war, im ganzen gesehen, eine recht ansehnliche Machtstellung
am Ober- und Hochrhein, welche den Gedanken einer festeren Verbindung
mit dem eigentlichen Ursprungsgebiet der Bertoldsippe auf der Ostseite des
Schwarzwaldes von vornherein nahelegen mußte, und gerade weil sie von
Bertold IL und Konrad mit Mitteln und Ergebnissen durchgeführt worden
ist, die einer ganz neuen Entwicklung innerhalb der allgemeinen Reichsordnung
die Bahn haben brechen helfen, verdient es besondere Beachtung, daß
schon unter Bertold I. ein Augenblick gekommen schien, wo die Zusammenfassung
des gesamt-alemannischen Raumes auf zähringischer Grundlage noch
im Zuge älterer Entwicklungsformen hätte möglich werden können. Daß die
Dinge dann ganz anders kamen, gehört zu den erregendsten Problemen der
alemannischen Landesgeschichte und bedeutet einen entscheidenden Bruch in
der bis dahin völlig geradlinig verlaufenden Entwicklung des Zähringer
Hauses.

Kampf um das Herzogtum

Der bambergische Chronist Ekkehard von Aura hat uns überliefert, daß
Kaiser Heinrich III. in den letzten Jahren seines Lebens dem Sohn Becelins
von Villingen, Bertold L, die Nachfolge im alemannischen Herzogtum zugesichert
habe, als das söhnelose Ableben des 1047 in dieses Amt gekommenen
Babenbergers Otto von Schweinfurt zu erwarten stand. Doch weil nur Ekkehard
diese Nachricht bringt, und noch dazu in einer fast novellistischen Ausschmückung
, hat die kritische Forschung sie meist als Legende beiseite geschoben
, zumal sie es nicht gewöhnt ist, darauf zu achten, daß der deutsche König
bei der Vergabung von Herzogtümern niemals nach freiem Ermessen hat
handeln können, sondern nach den Anschauungen seiner Zeit von der geblütsrechtlichen
Begründung jedes Herrschaftsrechts gebunden war an einen engen
Personenkreis innerhalb des Hochadels. Die Aufgabe des Königs bei der Neuverleihung
eines Herzogtums bestand also, wenn es nicht, wie das alemannische
, zu Beginn des 11. Jahrhunderts vom Vater auf einen Sohn übergehen
konnte, vornehmlich darin, den nächstberechtigten Herzogskandidaten ausfindig
zu machen, was bei der vielfältigen Versippung des in Frage kommenden
Personenkreises oft zu überaus schwierigen Überlegungen geführt haben
muß, denen wir in vielen Einzelfällen noch nicht wieder zu folgen vermögen,
weil die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Sippen für uns einstweilen
doch noch vielfach im Dunkeln liegen.

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