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kofen bzw. deren Vorfahren mit Sicherheit der Ministerialität an, während
wir bei den Snewlin, von Munzingen, von Tußlingen und von Krozingen mit
großer Wahrscheinlichkeit eine ministerialische Abkunft annehmen dürfen.
Allenfalls käme bei den von Munzingen und den von Krozingen noch eine
Abstammung von Edelfreien in Betracht. Auch bei den Kolman, Fasser und
Morser spricht vieles dafür, daß ihre Vorfahren Ministerialen der Zähringer
waren. Für die Kotz läßt sich eine Beziehung zur Ministerialität nur vorsichtig
vermuten. Bei den Meinwart und den Küchli waren die Quellen für die Beantwortung
der Frage nach der ständischen Herkunft nicht ergiebig. Allerdings
sprechen sie eher für eine ministerialische Abkunft als für einen Zusammenhang
mit zugewanderten Fernkaufleuten, für den sich nicht die geringsten
Anhaltspunkte finden ließen.
Es fragt sich, ob wir in Anbetracht dieses Ergebnisses bei ungeklärten Fällen
überhaupt noch auf Maurers Formel zurückgreifen dürfen.
Muß es nicht bedenklich stimmen, daß wir von den Fernkaufleuten, die der
Herzog von überallher herbeigerufen haben soll, um mit ihnen den Markt zu
gründen, gerade unter den ältesten und reichsten Geschlechtern der Stadt
keine Nachfahren finden, sondern daß das Stadtregiment seit dem Beginn des
13. Jahrhunderts, also von dem Zeitpunkt an, von dem sich auf Grund der
Quellen überhaupt Aussagen treffen lassen dies kann, weil es immer wieder
übersehen wird, nicht entschieden genug betont werden , bei Familien
liegt, deren ministerialische Herkunft sicher ist oder mit guten Gründen vermutet
werden darf?
Drängt sich nicht die Frage auf, ob sich aus dem ältesten Stadtrecht, insbesondere
aus dem Hinweis auf die „mercatores personati", aus der Bezugnahme
auf das Kölner Recht und aus der Regelung über das Wohnen von
Ministerialen in der Stadt überhaupt eine so weitgehende und verallgemeinernde
Aussage über die ständische Herkunft der Freiburger Geschlechter
ableiten läßt?
Nicht immer kann man sich des Eindrucks erwehren, daß bei dem Bestreben,
die Besonderheiten der zähringischen Gründung zu betonen, aus dem ältesten
Freiburger Stadtrecht mehr herausgelesen wurde, als es auszusagen vermag.
Bezeichnend ist, daß die „mercatores personati" immer wieder als freie
Kaufleute gedeutet werden454. Es wird dabei übersehen, daß „personatus" keineswegs
ein Synonym für „liber" darstellt, sondern daß die Quellen auch den
Ministerialen als „personatus" bezeichnen. Heißt es doch in § 6 der Pax Alsa-
tiensis: „Et si quis aliqua intentione quasi reus acclamatus fuerit et ipse
innocentie sue expurgationem appellaverit, liber vel personatus serviens, si
infra patriam est, post VII dierum inducias cum totidem sue comparitatis
testibus, plebeius autem et minoris testimonii rusticus aque frigide se expurget
iudicio455."
454 P. P. Albert, Von den Grundlagen z. Gründung Freiburgs (ZGO NF. 44, 1930/31), S. 190:
„Er war unter den freien Bürgern der damals so unabhängigen Städte der freieste . . .".
O. Feger, Das älteste .Freiburger Stadtrecht i. Rahmen d. südwestdt. Städteentwicklung
(Schauinsland 81 [1963]), S. 22, spricht von einer Gruppe von begüterten Kaufleuten. An anderer
Stelle (S. 27) bemerkt er: „Es wird nicht eine Stadt gegründet mit freien Bürgern, sondern ein
Markt mit freien Kaufleuten, ein mercatum, nicht eine civitas."
*« MGH CC I, 429 (Ende des 11. Jh.).
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