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überstellt4'52. Ich hin mir nicht sicher, oh er dahei mit Planitz 4(;n von einem
geschlossenen Stand freier hzw. „vornehmer" Kernkaufleute, die sich deutlich
von den „freien Grundbesitzern" und Ministerialen ahhohen, ausgeht, und so
eine Aussage über die ständische Herkunft der Siedler aus dem Gründungsprivileg
ableiten will. Als ich in der Diskussion im Anschluß an Schlesingers
in Freiburg gehaltenen Vortrag4'54 über das älteste Kreiburger Stadt-
recht darauf hinwies, daß man unter „mercatores" alle an Marktgeschäften
Beteiligte verstehen müsse, also auch die Edclfreien und die Ministerialen und
deren Söhne, die sich in Freiburg niederließen und auf dem dortigen Markt
die Erzeugnisse ihrer großen, in den Dörfern der Umgebung gelegenen Höfe
verkauften, aber auch sonst am Marktverkehr teilnahmen, widersprach
Schlesinger mir jedenfalls nicht4'5.
Nicht übersehen werden darf nämlich, was gerade durch neuere Arbeiten
auf dem Gebiet der Patriziatsforschung deutlich geworden ist, daß Ministerialen
, aber auch Edelfreie in beträchtlicher Zahl bereits im 12. Jahrhundert
ihren Wohnsitz in der Stadt nahmen, Bürger wurden und sich rege am städtischen
Leben beteiligten, ohne daß man hierin eine Standesminderung sah4tifi.
Für die „nobiles viri" auf die Ministerialen gehe ich noch gesondert ein
von Adclhausen, Uffhausen, Teningen, Denzlingen und anderen breis-
gauischen Orten407 konnte es bei dem Verkauf der Agrarprodukte ihrer großen
Höfe ein erheblicher Vorteil sein, als „mercatores" von Freiburg die vom
Herzog gewährten Vergünstigungen, insbesondere die ZolIfreiheit4"8 und die
Abgabenfreiheit bei der Fronwaage4™, in Anspruch zu nehmen. Dabei ist es
462 Zur Frage der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der „coniuratores" bemerkt Schlesinger
(Stadtrecht, S. 108): „Wenn sie ein Urteilerkollegium bildeten, was aber nur vermutet
werden kann, und in Freiburg gemäß § 6 nach Kaufleuterecht geurteilt werden sollte, müssen
sie Kaufleute gewesen sein. Nichtkaufleuten, die in Freiburg ebenfalls vorhanden gewesen sein
müssen, war dann der Eintritt in dieses Kollegium verwehrt. Der Ansatz zu einem bevorrechtigten
Meliorat wird sichtbar." über die Bedeutung von Art. 6 (Bezugnahme auf das Kölner
Recht) vgl. unten S. 118 f.
46* Die dt. Stadt i. MA, S. 260 ff., S. 135.
"1G4 Der Vortrag wurde am 26. Nov. 1965 gehalten.
465 Schlesinger selbst (Stadtrecht, S. 104) sieht zumindest in dem „advocatus" (Art. 5) bzw.
„rector" (Art. 6) einen Edelfreien aus der Umgebung Freiburgs. Zutreffend weist er auf den
entscheidenden Einfluß des Stadtherrn bei der Schultheißenwahl hin (ebd., S. 104 f., Anm. 108,
u. S. 76 f.). Vgl. auch N e h 1 s e n , Snewlin, S. 144.
460 Ygi vor allem Friederichs, Herkunft u. ständische Zuordnung d. Patr. d. wetterauischen
Reichsstädte, S. 57 ff., u. Maschke, Prot. Memmingen, S. 39: „Es ist doch ziemlich weitgehend
darauf hinausgekommen, daß im 12. und 13. Jh. die Wanderung von Ministerialen,
auch von Edelfreien, vom Land in die Stadt sicher keine Disqualifizierung darstellte, wahrschein
lieh in der gesamten Lebensposition sogar eine Verbesserung der Lebenschance war; es sind
ja offenbar keine abgesunkenen Angehörigen des Adels, die dort erscheinen, sondern Männer,
die durchaus eine Position hatten, aber sie mit dem Zug in die Stadt noch verbesserten." Vgl.
ferner S y d o w (ebd., S. 33) und Decker-Hauff (ebd., S. 36).
407 Vgl. die zahlreichen Nennungen im Rot. Sanpetrinus, Freib. Diöcesanarch. 15, 133 ff.
468 Im ältesten Stadtrecht heißt es: „Omnibus mercatoribus teloneum condono" (Schlesinger,
Stadtrecht, S. 97). Zutreffend übersetzt Schlesinger, ebd., S. 101, „(Markt )Zoll", denn
um einen Torzoll dürfte es sich nicht handeln. Beim Marktzoll ist, wie auch aus dem Stadtrodel
von ca. 1220 (zur Datierung vgl. W. Heinemeyer, Der Freiburger Stadtrodel [ZRG Germ. 83,
1966], S. 116 ff.) hervorgeht, wenn auch nicht immer ganz deutlich, zwischen Einfuhr- und Aus
fuhrzoll zu unterscheiden (Schreiber, UB I, S. 5 ff.). Zum Teil werden sowohl das Verkaufsais
auch das Kaufgeschäft belastet gewesen sein (vgl. K. Vogel, Gesch. d. Zollwesens d. Stadt
Freiburg i. Br. bis z, Ende des 16. Jh. [Abh. z. mittl u. neueren Gesch., H. 34, 1911], S. 50 ff.).
469 Schreiber, UB I, S. 7 f. Bei den Vergünstigungen bei Zoll- und Waageabgaben wird im
Stadtrodel zwischen dem „burgensis", dem „alienus" (Satzbürger) und dem „extraneus" (Auswärtiger
) unterschieden (ebd., S. 4 ff.).
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