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ausgerechnet die als „de Friburc" bezeichneten Zeugen bzw. Schenker bedeutender
Liegenschaften gar nicht in Freiburg wohnten, sondern in einer gesonderten
Hörigensiedlung vor der Stadt, zeigt die Begründung, die Hamm gibt:
„Zwischen 1122 und 1132 sind aber auch Ministerialen urkundlich nachgewiesen
. Davon schenkte einer fünf Häuser an St. Peter. Da diese fünf Häuser
nicht innerhalb der neuen Marktgründling gelegen haben — der Ministeriale
durfie nicht in ihr wohnen, wie aus der Gründungsurkunde hervorgeht -
aber auch nicht in der Burg gewesen sein konnten, so müssen wir aus dieser
Nachricht auf eine Burgsiedlung schließen"511.
M a u r e r ließ auch unerwähnt, daß die erste Freiburger Patrizierfamilie,
von der wir wissen, daß sie ein Haus am Markt besaß, ausgerechnet die bekannte
Ministerialenfamilie „von Zähringen" war, deren Mitglieder bereits
in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts den Beinamen „in foro"512 und
später „an dem marckcte"513 führten, so daß von einem späteren Erwerb nicht
die Rede sein kann.
Ausgerechnet die Ministerialen Reinbot von Offnadingen und Johann
Monctarius gehören zu den Bewohnern Freiburgs, die in der eben erwähnten
Urkunde vom Jahre 1220 durch die Worte „in presentia civium multo-
rum, quorum nomina subscripta sunt" ausdrücklich als Bürger bezeichnet
werden514.
Die nach diesem Beleg n ä c h s t ä 1 t e s t e n beiden Urkunden mit einem
Hinweis auf die Bürgerstellung der Zeugen stammen aus dem Jahre 1239.
Auch hier werden mit Heinrich von Ambringen515 und Bertold von Urach51'5
Ministerialen als Bürger bezeichnet.
Eine der frühesten Schenkungen an das Kloster Tennenbach ist für die
Freiburger Bürgerin Adelheid, Ehefrau des Kuno Gräwcler, bezeugt517. Adelheid
, die im Jahre 1223 dem Kloster ein Haus und einen Weinberg zu
Endingen schenkt, ist Ministerialin des elsässischen Klosters Andlau. Ausdrücklich
heißt es, daß, obwohl518 Adelheid Bürgerin von Freiburg sei, sie
der Andlauer Kirche angehöre und deshalb die Schenkung auch durch die
Äbtissin und Kapitel von Andlau zu vollziehen sei.
Neben diesen Ministerialen, die zum Teil auch nach dem Erwerb des
Bürgerrechts noch mit ihrem Herren durch das Band der Ministerialität ver-
511 Städtegründungen, S. 32. Ähnlich argumentiert Schick, Gründung v. Burg u. Stadt Freiburg
i. Br., S. 202: „Nun ist aber Wolfgers Schenkung, da wir die Häuser zweifellos mit
Flamm in Freiburg annehmen müssen, e unmöglich . . ." An die Ausführungen von
Hamm und Schick anknüpfend, bemerkte F. Güterbock: „Ich zweifle nicht: der
vor dem Schwabentor gelegene Bezirk war die ältere Siedlung, die schon ,Freiburg' hieß und
die den Namen dann mit der später erbauten Stadt geteilt hat" (Z. Entstehung Freiburgs i. Br.
etc. [Ztschr. f. Schweiz. Gesch. 22 [1942], S. 185 ff.], S. 196). Wie wenig für die Annahme, den
Namen Freiburg von einer gesonderten Ministerialensiedlung abzuleiten, Grund ist, hat
Stülpnagel (Der Boden Freiburgs vor und nach Gründung der Stadt [Schauinsland 83
[1965], S. 70 ff., S. 85) inzwischen überzeugend nachgewiesen.
FUB I, n. 83 (1245).
515 FUB I, n. 167 (1258).
514 FUB I, n. 35.
Bl5 FUB I, n. 66.
516 FUB I, n. 64.
517 FUB I, n. 40.
518 „Que, cum esset civis in Friburc, ad ecclesiam nostram pertinebat ideoque per manus nostras
hoc fieri oportebat" (ebd., S. 26). Schon Th. Mayer-Edenhauser (Das Recht d. Liegenschaftsübereignung
i. Freiburg i. Br. [Freib. Rechtsgeschichtl. Abh. VI [1937], S. 53 f., Anm. 24)
hat darauf hingewiesen, daß das „cum" nur als „cum concessivum" einen Sinn gibt.
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