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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1966-67/0212
Dem Hinweis, daß noch viele Urkunden vorhanden sind, aus denen nachzuweisen
ist, „daß . . . die Bischöffe zu Basel Silbergruben, auch einige Forsten
und Wildbähne im Breysgau und auf dem Walde schon im XI. seculo eigentümlich
besessen und noch als Eigenthumsherren besitzen", folgen 41 Urkunden
regesten von 1008 bis 1726, fast immer ohne verbindenden Text: „König
Heinrich II. übergäbe dem Bischöffe Adalberoni zu Basel, auch seiner Kirche
und Nachkommen, die Wäldere und Forsten in Breysgau . . . Actum Treveris
a. D. incarnationis MVIII"12, „Kayser Conrad II. gäbe zu seiner und seiner
Eltern Seelenheil, auch auf Ersuchen und Bitten dilecte conjugis nostre
Gyzele . . . atque karissimi filii nostri Heinrici regis und domni Odalrici s.
Basiliensis ecclesie ven. episcopi, ihme etwelche Silberadern und Bergwercke
. . . in den Orteren Moseberch, Lupercheimhaha, Cropach, Steinebronnen oben
und unten, und in dem Thal Sultzberc . . . mit aller Nutzbarkeith auf ewig hin.
Actum in Pollingen a. d. incarnationis MXVIIT"13. „König Heinrich IV. bestätigte
.. ."14? „König Lotharius II. bekräftigte . . ."lö, „Pabst Innocentius IL
nähme den Bischöffe Orthlieben, auch alle seine im Breysgau gelegenen und
besitzende Cuttere in päbstlichen Schutz und Schirm auf . . ."16 Durch das
ganze Werk hindurch nennt Maldoner am Rande den Fundort seiner Quellen.

Der sechste Paragraph17 handelt „von der Landgraf schafft Breysgau". Hier
beginnen die Probleme: „Wenn je der Ursprung von der ehemaligen Verfassung
der Landgrafschafft Breysgau . . . uns einiger maßen einleuchten solle,
müssen wir vorerst einen Vorrath und Anlaß zu wahrscheinlichen Dingen
erlangen, ehe man diese mit Urkunden belegen kann". Die Herzoge von Zähringen
haben sich im Breisgau nicht des landgräflichen Titels bedient, auch
nicht eines Landrichter- oder Landgrafen Titels, denn die Landgrafschaft fiel
in der Teilung zwischen Herzog Bertold II. und Hermann „als dern alt väterliches
Patrimonium auf Hermanni Nachkömmlichen, die Marggrafen von Baden
und Hachberg". Die Markgrafen „bekamen . . . dardurch über die Provinz
Breysgau allein in civilibus die Aufsicht, und waren deswegen nicht Herren
des Landes, sondern das Wort Landgrafschafft ist nur die Benennung eines
officii und Amtes gewesen, mithin bedeutete es glatthin ein Landgericht,
und führten die Marggrafen diesen Nahmen bloß als eine Benennung des
Amtes, wenn ihnen auch schon selbes als eine hohe und erbliche Würde angefallen
ist". Als erstes Dokument gibt davon Zeugnis eine im v. ö. Regie-
rungsarchiv verwahrte Urkunde von 1226, August 18, vom Landgericht zu
Teningen. „Dieser Urthlbrief. . . mag billich für eines dern ältesten Documen-
ten, soviel es das Landgericht und Landgrafschafft Breysgau berühret, betrachtet
, ja wohl noch neben deine unter die erstere Instrumenten gezehlet werden,
die in teütschen Landen in solcher Muttersprache ausgegangen sind." Diese und
zwei weitere Urkunden vom Landgericht zu Brombach (1276, Sept. 2) und
vom Landgericht zu Offeldingen (Offnadingen, 1276, Okt. 21) beweisen, „daß
die Herrschaften Hachberg, Röteln, Badenweiler, Sausenburg, Sulzburg und

12 Am Rande: „1008. Archivum Bruntrutanum Principis et Episcopi Basileensis".

13 Am Rande: „1028. Idem Archivum

14 Am Rande: „1073, 20. May. Idem Archivum".
lr> Am Rande: „1131, 24. Junii. Idem Archivum".
1(5 Am Rande: „1139, 14. April. Idem Archivum".
17 „Brisgovia" I, 39 ff.

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