http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1966-67/0214
wald unterwürffig ist, in Namen der Ertzherzogen zu Österreich nach und nach
verwaltet haben". Einige von ihnen verwalteten nicht nur den Breisgau, sondern
auch den „Aergau, Turgau, Elsaß, Suntgau, Schwarzwald und Breysgau",
andere die „Landschafften Breysgau, Elsaß, Suntgau und Schwarwald". „Diese
letztere residierten mit ihrem erster Hand alleinig gehabten Landschreiber
insgemein zu Ensisheim", zogen aber bald zu „offenen Gerichtstagen" gewisse
Räte zu, aber die Landvögte hatten freie Hand, nach Belieben „den einen
oder anderen Prälaten, Rittern, Edelmann, Rechtsgelehrten, Schultheißen,
Bürgermeistern oder Rathsfreund aus diesem oder einem andern Ort" zu
berufen, „welche Gewonheit auch so lang fürdauerte, bis endlich die Regierung
zu Ensißheim ihre Gestalt und Wesenheit bekäme''.
Bevor nun die vorderösterreichischen Landständc behandelt werden, bringt
Maldoner einen Paragraphen 8 „Von denen Rittern und Edlen in Breysgau
vor dem Ursprung der vorder-österreichischen Landständen"19, in dem er aus
dem Stadtarchiv Freiburg den „Gesellschafts- und Verbiindungsbrief zwischen
dem Freyburgischen Statt-Adel vom Jahr 1370" zitiert, der den dort genannten
Adel aufzählt. „Landstände" waren sie aber bis 1460 noch nicht, wie die
§§ 9 und 10 („Von denen Landes-Verfassungen im Breysgau, ehe noch der
Nähme: Landesstände aufgekommen")20, zeigen sollen.
Zwar bildeten Prälaten, Herren, Ritter, Edle, Städte und Landschaften
schon Corpora, die völlig voneinander getrennt waren, aber der Landesfürst,
sein Landvogt oder besondere Commissarii „stellten die landesfürstliche Gesinnung
und Forderung" entweder an die Stadt Freiburg oder an Freiburg,
Breisach, Neuenbürg und Endingen. Der Rat der Stadt Freiburg beratschlagte
und rief die drei anderen Städte zur Beratung zusammen. Sie beschlossen
gemeinsam, aber Freiburg ordnete alles weitere an. Die Verteilung
der Lasten besorgte die Stadtkanzlei durch Postulate an die Freiburger Klöster
, die Städte und Landschaften. Ebenso gingen die landesfürstlichen „Gesinnungen
" den Prälaten, Herren, Rittern und Edlen zu, teils nur den bedeu
tenderen, teils aber allen. Auch sie faßten auf „gehaltenen lägen" ihre Beschlüsse
, hier und da auch, „wenn es das gantze Land betroffen" mit Städten
und Landschaften gemeinsam.
Solange indessen die fürstlichen Forderungen nur die „Land-Reisen" betrafen
, waren sie nicht hoch und kamen auch nicht allzu häufig vor. Man betrachtete
deswegen die Landessteuern noch nicht als „ordinari Einkünfften",
es handelte sich vielmehr um Kriegszüge zu Roß und zu Fuß, weiter (um)
„die Abreichung von Pfeilen, Dargebung von Wägen, Kärren mit Zugehörden,
Beyschaffung von Vorspann-Pferdten und Schantzgeschierren, Zuführung Proviants
und Munition, Lüfferung der Früchten, Habern und Weins und was
dergleichen mehr im Felde erfordert wird". Wie verfahren wurde, zeigt der
„Anslag eins Zugs Brißgow, Elsaß und Suntgews mit Straßburg und Basel",
vom Jahre 1423, in dem in zwei verschiedenen Rechnungen die Verteilung
eines Aufgebots von 300 Gleven vorgeschlagen wird21. 1445 verlangen die
10 „Brisgovia" I, 63 ff.: § 8.
20 § 9 „Von denen Landesverfassungen im Breisgau, ehe noch der Nähme Landes-Stände aufge
kommen": Ebd. I, 69 ff. — § 10 „Fortsetzung von denen Breysgauischen Landesverfassungen,
auch noch vor dem Ursprung des namens Landstände": Ebd. I, 07 ff.
21 Abgedruckt in „Vorderösterreich" (vgl. Anm. 3) II, 274.
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