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Kommissare von der Stadt Freiburg (mit den Klöstern Tennenbach, Günterstal
und anderen Klöstern „so denn zu uch gehören, usgenommen die tutschen
Herren und die Johannyter, den wir sunderliche darumb Botschafft tugent")
binnen 14 Tagen acht gute „Reyß wegen". Zu jedem Wagen gehören zwei
Handbüchsen mit einem halben Vierling Pulver und 300 „Plyklötz, die zu
den selben Büchsen gerecht sigent", 200 Pfeile und zwei Spieße mit Haken,
zwei Hauen, zwei Schaufeln und eine zwei Klafter lange Eisenkette, zwei
Sätze Tartschen, ein Geißfuß und eine Steinaxt.
1455 bewilligte die Ritterschaft der vorderösterreichischen Lande zur Wiederlösung
der Pfandschaften eine Landschatzung von zwei fl. auf jede Herdstatt
. Herzog Albrecht reversierte, „das dieselbe unser Ritterschafft uns solche
Landschatzung auf ihre arme Leiit geschlagen, von keines Rechten wegen
nicht pflichtig noch verbunden gewesen, noch das fürderhin zu thun schuldig
sein". Der Paragraph schließt mit der Errichtung eines „Landvereins und
Gesellschaft" zwischen Herren, Rittern, Knechten und Stätten" des Breisgau
im Jahre 1460. Nach dem Beispiel ihrer Vorderen wollen sie den Frieden
wahren.
Landstände waren solche Vereinigungen noch nicht, „das ist, das die Prae-
laten, denn die Grafen, Herren, Rittere und Edle, auch die Stätt und Landschafften
unter dem Namen Landstände bereits eine vollkommene Form, wie
sie heüt zu Tag bestehet, gehabt haben". 1468 schlug, wie Maldoner in Paragraph
11 auseinandersetzt22, Graf Conrad von Tübingen eine weitere Vereinigung
zwischen der Ritterschaft und den vier Städten vor: „da hatte jedes
Corpus seine absonderliche Verfassung, es wäre aber das einte Corpus mit
dem änderten, oder alle drey zusammen nur bisweilen in einer gemeinsamen
Gesellschaft oder Verständniß, die allein auf eine gesetzte, gewisse Zeit und
nicht vor beständig beobachtet worden": für Friedenszeiten dachte man nicht
an einen Zusammenschluß. „Die Benamsung Landstände ist demnach zu solcher
Zeit eingeführt worden, als Herzog Carl von Burgund von Ertzherzog
Sigmunden zu Österreich die v. ö. Lande diß- und jenseits Rheins im Jahre
1469 als eine Pfandschafft einbekommen". „Alles gienge bund unter einander"
unter der burgundischen Herrschaft. Die 1474 zwischen Erzherzog Sigmund
und den Eidgenossen und die zwischen anderen Grafen, Herren, Rittern, Edlen
, Städten und Landschaften geschlossenen Bündnisse hörten, „nach deme
der traurige Glockenklang bey wieder ausgelösten samtlichen Pfandschaften
i. J. 1474 sein Ende genommen", teils wieder auf, bei anderen aber gewannen
sie „mehrers Bevestigung und Fortsetzung". So kam „die Einrichtung und Benennung
der österreichischen Landständen im Elsaß, Suntgau, Breysgau und
Swarzwald" zustande, „wenn auch noch nicht alle vorstehende Glieder gleich
anfangs begriffen gewesen".
„Nach deme nun also die Landstände ihren Anfang genommen, stelte auf
deren Verlangen Ertzherzog Sigmund zu Österreich über diese Vorlande zu
Ensisheim eigens eine Regierung auf" von der, nachdem in § 12 wiederum
„Reiss-Kosten", „wolgerüste gute Wagen" und eine Mahnung an die Stadt
Freiburg „mit aller Macht zu Ross und Fuß, auch mit Wägen und anderer
22 § 11 „Von den Nahmen Landstände im Brevsgau, wen er aufgekommen, und von weiteren
Landes Verfassungen bis 1488, 20. July": Ebd, I, 97 ff.
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