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Der folgende Abschnitt bringt den „Endlichen Beschluß von denen Landesverfassungen
" von 1700 bis 174125'. Zunächst (1700) eine „Uni versal-Steür-
Bereittung, mithin eine neue Matricul", die „formiert und die höchst billiche
Gleichheit der Proportion nach eingeführt werden solle", er nennt aber auch
die Kriegsschulden, die den Ständen von 1701 bis 1712 erwachsen sind: „drey
Millionen, fiinffmahl hundert, zwey und sechzigtausend, fünnffhundert und ein
und vierzig Gulden" 3 562 541 Gulden! Er kann auch von dem Vergleich
zwischen dem Ritterstand und der Stadt Freiburg wegen der Priminstanz
berichten, der 1708 getroffen wurde: die Ritterschaft verzichtete für alle Zeiten
auf alle hergebrachten Ehrenfunktionen und Ratsstellen 1710 wurde das
Begehren des Prälatenstandes, ebenfalls mit der Priminstanz begnadet zu
werden, mit dem Privileg beantwortet, „daß er sich mit dem Breysgauisehen
Ritterstand in eine gemeinsache Prinünstanz zusammenfüegen" und „alle
beyde ständische Gorpora sich eines unzertheiIten Iudicii oder primae instan-
tiae vergleichen" sollten. Hinfort sohle der Abt von St. Blasien als Praeses
des Prälatenstandes und der Präsiden! des Ritterstandes, jeder mit vier Gliedern
seines Standes, das Gericht besetzen, dessen Form und Norm dem Pri
vileg von 1669 entsprechen sollte. Eifersüchtig achteten die Stände auf ihre
alten Rechte, zum Beispiel auf die Form der Huldigung. 1717 erreichten sie,
daß die Erb- und Landeshuldigung so beibehalten wurde, wie sie sie von
1567 bis 1706 geleistet hatten. 1722 willigte der Kaiser ein, daß sie sich weiterhin
„freye Stände" nennen dürften „zu Darthueung ihrer uralten Herkunfft
und respective freywillig Ergebung an das Ertzhaus". Zugleich wurde ihnen
erlaubt, „mittelst eines grüßer oder engern Ausschuß ohne einige Hinternus
der v. ü. Wesen auf ihre selbst eigene Veranlaß- und Vertagung zusammen zu
kommen . . ., doch daß dieses nicht in Torrn eines Landtags besehene, welchen
zusammen zu beruffen ihro Mayt. als Landtsfürsten allein zustehe".
Im „Letzten Satz von der Beschaffenheit der breysgauischen Landen ins
gemein":<0 soll „der geneigte Leser . . . von der Beschaffenheit des breysgauischen
Landes ein und andere Anmerekhungen gütig vernehmen, ehe die
Sammlungen über alle Ortschafften nachfolgen".
Alle Zweige des zeitgenossischen politischen Lebens im Breisgau werden
knapp skizziert. Maldoners Randtitel und gelegentliche Zusätze deuten den
Inhalt des Schlußkapitels an: „Unfruchtbarkeit auf dem Schwarzwald. Fruchtbarkeit
in dem blatten Land", „Breysgauische Lande liegen in drey Bis-
thumer". „Pfarreyen" (in allem auf die 126), „Rural Gapituln" (8 mit Rott-
weyl wegen Tryberg und Schonach). ..Verschiedene Herschafften in Breysgau
". „Breysgau in Vierthel, auch in Praelaten, Ritter und Dritten Stand"
[abgeteilt!. — „Drittständische Abteilung". „Landfahnen". — „Stätte und
Dorffere" (Prälaten 20, Ritter 80 nebst Stauffen und Elzach; Dritter Stand 160
nebst 14 Stätten). Gommunicanten, so österreichisch31. „Praeses, Presidenten
und Ausschüsse". „Gollectationen, Gontributionen. Bewilligungen".
(„Bey denen dreyen Landes-Ständen hat der Landesfürst die Gollectation,
welche aber vermitelst ordentlicher Landesx erwilligung beschieht. Hingegen
steht die Sub~Gollectation ihnen Ständen selbst zu": der Prälatenstand und der
29 § 16r Brisqovia I, 139 ff.
30 § 17, Ebd. 143 ff.
31 Prälatenstand: 8506, Ritterstand 28208, Dritter Stand 59268 Communicanten, insgesamt 95983.
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