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Im Jahre 1744 eröffnete er ein Bergwerk im Schauinsland34, ein weiteres
etwa um die selbe Zeit in St. Wilhelm. Das Hofsgrunder Bleibergwerk bereitete
ihm Sorgen. Zwar war die Ausbeute in den letzten Jahren bedeutend,
aber er hatte die „überaus große Menge" Erz mit einem unverhältnismäßig
hohen Geldaufwand „erobert". Er war des Bauens müde und hätte die Gruben
gern seinen Knappen in Bestand gegeben; dieses Vorhaben scheiterte an
deren „Unvermögenheit". Auch seine Eisenwerke in Kollnau und am Hellenberg
bei Staufen machten ihm Sorgen35.
Nachdem niemand bereit war, das Hofsgrunder Werk gegen Ersatz der
Kosten, die Litschgi bei der Erschließung aufgewendet hatte, zu übernehmen,
wagte er einen großen Schritt: die Aufwältigung des tiefen Stollens, an der
Matthias Madenspacher vor fünfzehn Jahren gescheitert war. Sein Unternehmen
zeitigte Früchte. „Nach überstandenen vielen Beschwernissen und
getragener langer Geduld", berichtete der Bergrichter Franz Josef Hermann
am 1. November 1747 der vorderösterreichischen Regierung in Waldshut, habe
„die gütige Allmacht Gottes" seit drei bis vier Wochen „den endlich erschroteten
Gang" so sehr gesegnet, „daß die Erz an den mehrsten Orten fünf, ja auch
sechs Schuh mächtig anstehen, ein wie andern Orts sich in die Tiefe setzen,
mithin ein unfehlbares Anzeigen der unausbleiblichen Dauerhaftigkeit geben,
also daß dieses Werk fast menschlicher Weis nicht mehr ins Stecken, weniger
in Abgaug geraten könne". Am 23. November des gleichen Jahres bekräftigte
er die Feststellung, schränkte sie aber ein mit dem Hinweis, daß nur reibungslose
Versorgung der Bergwerke mit Holz deren Ergiebigkeit gewährleiste36.
Am 15. April 1748 wurde Litschgi auf sein Ansuchen für drei Jahre von der
Verpflichtung entbunden, ein Zehntel der geförderten Erze als Fron an die
Landesherrschaft abzuliefern37. Diese Fronbefreiung war aber erst wirksam
„occasione des zu erheben vorgenommenen tiefen Stollens am Hofsgrund, und
zwar ä dato des getroffenen Gangs und Erzfallet38".39
Die Versorgung mit Gruben- und Kohlholz war für die Bergwerke lebenswichtig
. Die Landesherren bestimmten daher in den Bergordnungen, daß ihre
Wälder den Bergwerken vorbehalten seien40. Da in dem am 13. Oktober 1584
zwischen dem Bergrichter Melchior Rauch41 und dem Oberrieder Prior Johann
Ulrich Roth in Freiburg abgeschlossenen Vertrag das Eigentumsrecht an den
34 GLA 229/51 157 fol. 8.
35 GLA 229/44 787 fol. 104—106. Die Blattnummern fol. 102 161 sind zweimal vorhanden, weil nach
fol. 161 die Zählung noch einmal mit fol. 102 beginnt.
36 GLA 229/44 798 fol. 1.
37 Im Artikel vier der Bergordnung Kaiser Karls VI. vom 14. August 1731 wurde den Bergrichtern
zur Pflicht gemacht, von den Erzen „die Fron oder Zehnt" an die Landesherrschaft abzuliefern,
„außer es täte unsere v. ö. Hofkamme wegen der schweren Unkosten und kostbarer Erhebung der r
Werke eine Nachseh- und Sozialverwilligung erteilen." (GLA 79/116.)
38 d. h. sobald der Gang auf eine Kluft stieß
3» GLA 229/44 788 I fol. 339.
40 „Wa schwartzwaldt" (Nadelholzwälder) „Vorhanden weren, die Vns Zuegehören, da soll Unnser
Berckrichter sein Vleissig Vffsehen haben." „Vnndt sollche Wäldt soll der Berckrichter den Berck
hernn vndt schmeltzherrn Verleihen Zuem Berckhwerckh vndt Hutwerckh. (Artikel 29 und 30 der
Maximilianischen Bergordnung vom Jahre 1517. GLA 79/106.)
41 Dr. Rudolf Metz nennt den Bergrichter in seiner Arbeit „Zur Geschichte des Bergbaus am Schau
insland" („Der Schauinsland" Seite 87) auf Grund eines Lesefehlers Melchior „Staucher".
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