http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0053
Röhm (1957) nur die Verhältnisse von 1953 angibt. Damals war in allen
Dörfern die freie Teilung üblich, mit Ausnahme von Gottenheim, wo ein
Erbe den Hof bekam und die anderen nur einzelne Grundstücke erhielten.
Wie sich dies zurückverfolgen läßt, ist vorläufig noch nicht geklärt; ob nun die
Gottenheimer Art ein Relikt einer früher üblichen, etwas eingeschränkteren
Teilung darstellt oder eine neuere Erscheinung, muß dahingestellt bleiben.
Gegen eine Entwicklung im Sinne desSc/irödersc/ienHausformengefüges sind
folgende Tatsachen anzuführen: Erstens handelt es sich bei den ältesten Höfen
dieses Gebietes ausschließlich um Einhöfe, dagegen gibt es zwischen 1700 und
1750 sehr wenige Gehöfte, bei denen alle wichtigen Gebäude aus diesem Zeit
abschnitt stammen und somit sicher anzunehmen ist, daß es sich früher um
Gehöfte gehandelt hat. Bei alten Häusern, die zusammen mit jungen ein Gehöft
bilden, muß dies nicht unbedingt der Fall sein; denn es könnte im Laufe
der Zeit vom Einhof zum Gehöft erweitert worden sein, wie dies bei einem
großen Teil der oben beschriebenen sogenannten erweiterten Einhöfe der
Fall ist. Von den 32 erweiterten Einhöfen stammt bei zehn das Einhaus aus
dem Zeitraum zwischen 1700 und 1750 und bei weiteren elf aus dem zwischen
1750 und 1800; dabei sind die angebauten Wirtschaftsgebäude durchweg
jünger als das Einhaus, so daß man wenigstens teilweise von einem Ausbau
des Einhofes zum Hakenhof sprechen kann. Die leichtere Verbesserungs- und
Erneuerungsmöglichkeit bei den Gehöften kann das starke Überwiegen der
alten Einhöfe gegenüber den alten Gehöften erklären. Zweitens ist die von
Schröder beschriebene, meist sofort sichtbare Abstammung der Einhöfe von
den Gehöftanlagen auf Grund der Stellung um die Hofraite nur bei sehr
wenigen Höfen zu beobachten, während bei der Mehrzahl die Grundrisse in
den Karten auf eine unabhängige Errichtung hinweisen (besonders in Gottenheim
). Drittens findet man alte, große Einhöfe, bei denen ich mir schlecht vorstellen
kann, daß bei einer entsprechenden Ergänzung zu einem Gehöft solch
große Höfe üblich waren. Viertens treten die gestelzten Einhöfe und die
gestelzten Quereinhöfe, die von Schröder mit Stall beziehungsweise mit
Stall und Abstellraum (heute eventuell auch Wohnräume) im Erdgeschoß des
Wohnteiles und der eigentlichen Wohnung im zweiten Geschoß beschrieben
wurden, in den fünf Gemeinden entlang dem Tuniberg überhaupt nicht auf.
Erst diese Einhofformen, vor allem der gestelzte Einhof, ergeben den entscheidenden
Platzgewinn gegenüber einem Gehöft. Nur in Umkirch habe ich
drei Einhöfe entdeckt, die eine Höherlegung der Wohnung anzeigen; bei
diesen befindet sich aber der Stall nicht ebenerdig unter den Wohnräumen
sondern in zwei Fällen liegt die Wohnung ebenerdig (zweigeschossig) und im
dritten Haus ist der Keller ganz aus dem Boden herausgehoben. Fünftens
paßt nicht in das Schema, daß gerade Opfingen mit dem weitaus engsten Ortsetter
mit den größten Anteil an Gehöften besitzt, während Gottenheim mit
der eingeschränkten Realteilung den größten Prozentsatz Einhöfe aufweist.
Sechstens zeigen die alten Renovationpläne von Mengen, Tiengen und Um
kirch einen großen Teil Einhöfe in isolierter Stellung, die sicherlich auch
als Einhöfe gebaut worden waren.
Meiner Ansicht nach sprechen die angeführten Argumente dafür, daß sich
die heutige Struktur der sechs Dörfer nicht in das „Hausformengefüge" einordnen
läßt. Vor allem sind es die drei Tatsachen, daß die Stellung der vor
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