http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0093
Die im Vergleich zu Freiburg, wo 1368 erstmals die Edelsteinschleiferei
bezeugt ist, späte Erstnennung der Edelsteinschleiferei in Waldkirch (1472)
läßt es möglich erscheinen, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Stadt
dadurch zu erklären, daß die Umstellung vom Bergbau zu einem gewinnbringenden
Betrieb der Edelsteinschleiferei längere Zeit dauerte. In der Folgezeit
wurde dieses Gewerbe freilich bis zum Ende des 18. Jahrhunderts zur
bedeutendsten Erwerbsquelle in Waldkirch27. Zweifellos stärkte die dadurch
neu gewonnene Wirtschaftskraft das Selbstbewußtsein der Stadt und gab ihr
die Kraft, seit dem Ende des 15. Jahrhunderts in langwierigen und kostspieligen
Auseinandersetzungen mit den Pfandherren und mit dem Stift Waldkirch
ihre Rechte abzugrenzen und zu sichern. Die Privilegien der deutschen
Kaiser des 16. Jahrhunderts und die Aufzeichnung des Stadtrechts 1588 brachten
hierin für längere Zeit einen gewissen Abschluß, bis sich mit dem Übergang
an Baden und der Aufhebung des Stiftes zu Beginn des 19. Jahrhunderts
die politischen, kirchlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Waldkirchs
grundlegend veränderten.
IL
Was die Überlieferung unserer Quellen betrifft, so ist das älteste der eingangs
genannten Amtsbücher das sog. Stadtbuch von 158828, eine im 17. oder
18. Jahrhundert in Pergament gebundene Handschrift, die mit Aquarellen
und kunstvollen Initialen geschmückt ist. Neben den Namen der damaligen
drei Bürgermeister und neun Ratsfreunde enthält sie das vom Stadtschreiber
Lukas Schieß ausgearbeitete, am 1. Januar 1588 in Kraft gesetzte Stadtrecht29
sowie Abschriften von Privilegien der Stadt.
Nach 1716, aber noch im 18. Jahrhundert, ist das Amtsbuch mit der Signatur
I, 3 entstanden, das nur fragmentarisch überliefert ist, durch Brandschäden
erhebliche Textverluste erhalten hat30 und 1941 neu gebunden wurde.
Dieses bei Wetzel31 als Kopialbuch B zitierte Archivale enthält zahlreiche, in
Einzelheiten oft fehlerhafte Abschriften und Regesten von Urkunden, deren
Reihe mit dem Freiburger Stadtrecht von 1293 eröffnet wird. Ansätze zu einer
inneren Gliederung (etwa nach den Betreffen Steuer, Umgeld, Gütererwerbe,
Verträge zwischen Stift und Stadt Waldkirch) sind erkennbar, jedoch immer
wieder durch Einschübe nicht in den Zusammenhang gehörigen Materials
27 Vgl. Nr. 64. — über das Edelsteingewerbe in Freiburg und Waldkirch vgl. Wetzel, Wald
kirch 305 ff.; Metz, Edelsteinschleiferei (vgl. Anm. 26); ders,, Bergbau und Hüttenwesen (vgl.
Anm. 20) 175, 179; Wellmer (vgl. Anm. 3) 167 ff.; ders., Der vorderösterreichische Breisgau,
in: Vorderösterreich. Eine geschichtliche Landeskunde (21967) 334, 336.
28 Heutige Signatur: Bücher I, 2, im folgenden zitiert: I, 2. — über das Stadtrecht von 1587/88 vgl.
F. J. Mone, Stadtrecht von Waldkirch um 1470, ZGO 14 (1862) 80 ff., und die in Anm. 1 ange
gegebene Arbeit von Maurer, der S. 6—36 einen Abdruck dieses Stadtrechts bringt.
28 Nach der Vorrede zu diesem Buch war das Stadtrecht seit der Gründung der Stadt noch nie
schriftlich niedergelegt worden. Man scheint also erstaunlicherweise die um 1470 entstandenen
Aufzeichnungen einzelner örtlicher Rechtsbestimmungen nicht mehr gekannt zu haben, über diese
Aufzeichnungen vgl. Mone (Anm. 28) 79—87.
30 Im folgenden werden d'ese Textverluste nur dann besonders vermerkt, wenn sie das Verständnis
einer Urkunde ei schweren. Auch andere Archivalien sind durch einen (noch nicht näher bekannten
) Brand beschädigt, so z. B. Nr. 106.
31 Wetzel, Waldkirch, passim. So verdienstvoll diese Arbeit ist, enthält sie doch in Einzelheiten
manche Fehler.
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