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als rechtes Lehen mit 7 M. Freiburger Gewichts, die jährlich und ewig je zur Hälfte
am 1. Mai (Waldburga) und 11. Nov. (Martin) zu geben sind. Sollten Johannes von
Schwarzenberg oder seine Nachkommen dieses Lehen nicht verleihen wollen, so wer
den Küchlin und seine Nachkommen auf die Güter, Gülten, Steuern und Rechte von
Schwarzenbergs zu Gutach uf dem dorf und uf der müli und zu Riedern verwiesen.
Dafür hat Johannes Küchlin 70 M. bezahlt. Schultheiß, Rat und Bürger zu W. ver
pflichten sich zur Zahlung des jährlichen Geldes und zur Duldung vorr Pfändungen,
falls sie diesen Leistungen nicht nachkommen sollten. Üdelhilt von Üsenberg, Ehe
frau des Johannes von Schwarzenberg, und Walter, beider Sohn, stimmen diesem
Rechtsgeschäft zu. Zeugen: Herr Egelolf Kücheli; Herr Sneweli in dem hove, Ritter;
Herr Johannes der Hevenler; Heinrich von Biederich; Abreht Sigebotte; Fritschi, sein
Bruder; Rudolf der Schultheisse; Johannes Hübischman; Lieberman; Rudolf der Spie
geler; Peter von Sölden und andere lüte genüge. Sr.: 1. der A., 2. Stadt W., 3. Üdelhilt
von Üsenberg, 4. Walter von Schwarzenberg.
Ausf.; Perg., an den Knickstellen eingerissen, Schrift z. T. abgeblättert; deutsch; 4 anh.
S. (1. 3. 4.2.; alle außer 3. besch.) an Hanfschnüren; Rv.: das ist der höptbrief des geltes
ze Waltkildi (14. Jh.); rechts unter dem Text: o(i)d(it) Dutle synd(i)c(u)s (18. Jh.).
Archivsign.: U 2.
Dabei nicht buchstabengetreue Abschr. (18. Jh.).
1315 Nov. 14 (Fr n. Martin) Nr. 5
Johannes, Herr von Schwarzenberg, seine Frau Uta von Üsenberg, Tochter des Edlen
Hess, und Walter, ihr Sohn(a), bekennen, daß sie Johannes Küchlin und Walter von
Falkenstein aus ihrer Steuer von der Stadt W. jährlich IOV2 M. auf Wiederkauf verkauft
haben. Sie geloben, die Stadt bei der Bezahlung dieser Steuer nicht irren zu
wollen, und verpflichten sie, ihnen die restliche Steuer zu den gewöhnlichen Terminen
zu liefern.
Abschr. in I, 3 S. 75 76; deutsch.
U0 In der Intitulatio als ihres bru . . . söhn bezeichnet, offensichtlich verschrieben aus:
ihrer beyder söhn.
1316 Juli 9 (Fr v. Margarethe), Waldkirch Nr. 6
Junker Walter, Herr zu Schwarzenberg, verleiht der Stadt W. und seinen in der Ober
Stadt auf seinem Gut hinter ihm sitzenden und ihm steuernden Bürgern Freiburger
Recht an gericht, an urthel, an Satzung und an anderen dingen, jedoch unbeschadet der
bisherigen gewöhnlichen Dienste und Hilfen. Er verspricht, der Stadt wie bisher Schutz
gegen unfug von jenen, die bei Streitigkeiten (urlüge) gegen ihn oder ihm zu Hilfe
ziehen, und gelobt eidlich, jährlich nicht mehr als 14 M. Freiburger Gewichts zu ver
langen, zu welcher Steuer die Bürger in der niederen und oberen Stadt wie die Ausbürger
beitragen sollen. Über diese Summe hinaus sollen die Bürger geziemend bei
steuern bei seinem oder seines Sohnes Ritterschlag, bei der Aussteuer seiner Tochter, bei
seiner Gefangenschaft oder bei einer Verpflichtung zum Reichsdienst. Er und die Bürger
sind zur gegenseitigen Wahrung ihrer Rechte verpflichtet. Der A. hat das Recht, der
Stadt einen Schultheiß als Richter zu setzen und große und kleine Frevel und Gerichte
einzunehmen, aber ohne Verwundete zwingen zu wollen, mit der Glocke zu klagen.
Rat, Bürger und Gemeinde der Stadt schwören die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Sr.: 1. der A., 2. Rat, Bürger und Gemeinde von W. mit dem StadtS.
Abschr. (18. Jh.); Pap., 4 BL; deutsch.
Archivsign.: U 3.
Abschr. auch in I, 3 S. 36 40.
1316 Juli 9 (Fr v. Margarethe), Waldkirch Nr. 7
Walter, Herr zu Schwarzenberg, verzichtet für sich und seine Erben gegenüber den
Bürgern von W. auf das Umgeld dieser Stadt. Sr.: der A.
Abschr. in I, 2 fol. 17 v und in I, 3 S. 54; deutsch.
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