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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0113
1481 Sept. 17 (Mo n. Kreuzerhöhung) Nr. 68

Peter, Abt des Benediktinerklosters St. Peter im Schwarzwald, Mathis Schiit, Doktor
des päpstlichen Rechts und Kir[c]h[herr](a) zu Ensisheim, und Melchior von Falkenstein
, Bm. zu Freiburg, entscheiden in Gegenwart des edlen Trutperts von Staufen als
bevollmächtigte Schiedsmänner Irrungen zwischen dem Stift zu W. einerseits und
Schultheiß, Bm. und Rat dieser Stadt andererseits und bestimmen:

t. der Platz unterhalb des Eichelbergs, wo vordem eine Trotte stand, und die unterhalb
davon gelegenen Rebgüter gehören dem Stift vom Berg hinab bis zum alten Mühlbach;

2. der von der Stadt durch einen dem Stift gehörigen Acker angelegte Weg unter dem
Eichelberg soll wieder zerstört werden; statt dessen soll an dieser Stelle die gerade
Landstraße benützt und, falls diese durch wildes Wasser vernichtet wird, nach landläufiger
Art wieder Straße und Weg gesucht werden;

3. das Stift darf in den als Allmende ausgegebenen Hölzern der Stadt holzen wie andere
aus W.;

4. falls der Sigrist, der Propstknecht und der Stiftsschaffner außer dem Zugehör ihres
Amtes und Dienstes nichts besitzen oder erwerben, sollen sie von Steuern, Reisen und
dgl. befreit bleiben; was sie aber darüber hinaus besitzen, soll davon nicht befreit sein;
ein Sigrist, der Vieh besitzt, soll Wunn und Weide helfen beheben und tun wie andere
nach der Anzahl seines Viehs;

über die 5 ß pf bei der Einsetzung des Bannwarts sollen je zwei Lehenmänner des
Stifts und Männer der Stadt notfalls unter Beiziehung eines fünften Obmanns
verbindlich entscheiden;

6. beide Parteien verzichten auf weitere Forderungen wegen der Gefangensetzung des
Propstknechts durch die Stadt, wegen der Frevel und wegen des Weges durch den
Acker. - Sr.: 1. 3. die A.

Abschr. in I, 3 S. 136 139.

(a) Nur kir und die Unterlänge des h noch erhalten.

1481 [Sept. 17] Nr. 69

[Auszug (18. Jh.) aus Nr. 68 betr. die Punkte 2 4.]
Archivsign.: U 22.

1482 Okt. 25 (Crispin und Crispinian) Nr. 70

Ludwig von Rechberg von Hohenrechberg und seine Ehefrau Adelheid von Müllenheim
verkaufen dem festen Rudolf Küchly für 400 fl rh einen Zins von 20 £1, der von ihrer
verstorbenen Großmutter und Schwieger, der edlen Frau Adelheid von Landsberg, von
rechtem natürlichem erb an sie gefallen ist und der laut einer dem Käufer mit übergeben
en Urkunde von den ehrsamen weisen Schultheiß und Rat der Stadt W. jährlich
auf 11. Nov. (Martin) gegeben wird. Die A. behalten sich das Recht zum Wiederkauf
des Zinses mit 400 fl (den Gulden zu 12V2 ß Freiburger Münze). Sr.: 1. und 2. die A.

Ausf.; Perg., Tintenfraß, Schrift z. T. verblaßt; 2 anh. S. (1. besch.).
Archivsign.: U 2"5.

1483 Mai 26 (Mo n. Urban) Nr. 71

Propst Georg von Landeck, Dekan und Kapitel des Stiftes zu W. einerseits und Schultheiß
, Bm., Rat und Gemeinde daselbst andererseits einigen sich dank der Vermittlung
durch Ritter Peter zum Weyer, Konrad von Kippenheim, Balzer von Ow, Konrad von
Bosenstein und Hans Rudolf Krebs gütlich über ihre Spänne:

Bei Andingung eines Kuh- und Schweinehirten muß dieser dem Stift 5 ß pf Freiburger
Währung zahlen. Statt der vom Stift beanspruchten 5 ß für Äckerich und 5 ß wegen
des Bannwarts darf das Stift unentgeltlich 7 Schweine ins Äckerich treiben. Vieh, das
zwischen 23. Apr. (Georg) und der Einbringung der ersten Garbe auf verbotenen Gütern
vorgefunden wird, soll in den Schutzhof und wenn in der Waldkircher Allmende
vorgefunden in der Stadt W. Verbot getrieben werden. Die durch Eidbeweis beim

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