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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0132
1561 Febr. 27, Breisach Nr. 134

Bm. und Rat der Stadt Breisach vidimieren auf Bitten des edlen und festen Hans
Heinrich von Landeck, ksl. Rats, die Urkunde des Walters und Ulrich von Schwar
zenberg von 1321 Juni 22; von Landeck hatte darum gebeten, weil diese Urkunde
fast alt roere unnd er besorgen mueßte, das mit der zyth die schrifft verblichen werden
unnd nit rool zu lesen sein möchte. Sr.: die A. mit dem SekretS. ihrer Stadt.

Ausf.; Perg.; 1 anh. S.
Archivsign.: U 48.
Vgl. Nr. 9.

1561 März 5 Nr. 135

Bm. und Rat der Stadt Breisach vidimieren auf Bitten des edlen und festen Hans
Heinrich von Landeck, ksl. Rats, die Urkunde von Schultheiß, Bm. und Rat der
Stadt W. von 1457 Jan. 25; diese Urkunde war etlicher massen an der schrifft dundcel
und verblichen, ist aber doch noch rool ze lesen geroeßen. Sr.: die A. mit dem SekretS.
ihrer Stadt.

Ausf.; Perg.; 1 anh. S.
Archivsign.: U 49.
Vgl. Nr. 57.

1562 Nov. 11 (Martin) Nr. 136

Propst, Dekan und Kapitel des Stiftes zu W. belehnen ihren Getreuen Lienhart
Gamper, Bm. zu W.. als Lehensträger des Rats und der Gemeinde in- und außerhalb
der Stadt W. auf deren Bitten in Erblehensweise mit der Nutzung der dem Stift
eigentümlichen Weide oben auf dem Kandel bis hinab zum Edersbach und mit der
Nutzung dessen, was auf und unter den Bäumen wächst, wie die Belehnten diese
etliche Jahre gegen einen Zins genossen haben. Die Lehensinhaber erhalten das
Recht, die Weide mit Ausnahme des Tannenholzes nach Belieben zu gebrauchen
und pollicey und Ordnung über den Viehauftrieb und die Nutzung des Berges auszuüben
. Jeder Ratsangehörige darf zwei Stück Vieh, jeder andere Hintersaß und
Einwohner und die Leute in der Ober und Vorderstadt dürfen ein Stück Vieh in
der Herde hinauftreiben; wer mehr Vieh hinauftreibt, muß nach Erkenntnis des
Rats Candellcosten geben. Der Lehensträger hat dafür jährlich dem Schaffner des
Stiftes auf 11. Nov. (Martin) 14 ß Rappen und zwei Käse als unablösigen Lehenszins
zu geben. Der jeweilige Bm. soll Träger des Lehens sein; beim Lehensfall muß der
Rat dem Stift 1 Pfd. Rappen zahlen. Unberührt bleiben durch dieses Lehen die übrigen
Rechte des Stiftes (Eigentum, Dritteil, Fälle, Abzüge) und das Recht des Propstes,
Dekans, Kustors und der anderen drei Herren des Kapitels, für sich selbst kostenlos
je ein Stück Vieh mit auf den Kandel treiben zu lassen. Etwaige Streitigkeiten mit
anderen Lehensinhabern des Stifts sollen auf Grund der Urbare, Beraine und Rodel
des Stiftes entschieden werden. Sr.: die A. mit dem gemeinen StiftsS.

Insert in Nr. 137.

1562 Nov. 11 (Martin) Nr. 137

Lienhart Gamper, Bm. zu W., reversiert Propst, Dekan und Kapitel des dortigen
Stifts über die Belehnung mit der Weidnutzung auf dem Kandel, mit der er als
Lehensträger des Rats und der Gemeinde zu W. durch die inserierte Urkunde der
Lehensherren von 1562 Nov. 11 belehnt wurde. Sr.: 1. der A. mit seinem SekretS.,
2. Bm. und Rat zu W. mit dem StadtS.

Ausf.; Perg.; 2 anh. S. (2. 1., beide besch.); Rv.: Nota: die keß in disem brieff vermeldet
seynnd taxiert unnd sollend die vo(n) Waldkirch fir ied(en) bezalen iars V batz(en),
daß ist iars zehen betz(en); actum uff dem neroen rhatshuß anno /15/63 die 20 fe
bruarii, in beisein M. Adrian Mantzen, probsts der stifft Waldkirch, Lienhart Gampers,
Johan Munetschen /?] und M. Mihel Eysenmans, statt Schreibers zu Waldkirch.
Archivsign.: U 50.

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