http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0010
gebung „Freiburg" das Grundwort -bürg durchaus zu erwarten, nicht aber
für ein „vestes hus", eine Wohnturmburg allein16.
Da wir die civitas der Marbacher Annalen auf eine „Burganlage" im alten,
ursprünglichen Sinne von bürg beziehen, würde der Ausdruck zu 1091 wohl
passen. Die Tatsache eines falschen Einschubs der Textstelle könnte jedenfalls
hiermit nicht begründet werden. Wenn dann aber nach 1200, als die Annalen
geschrieben wurden, civitas nicht mehr Burg, sondern Stadt bedeutet haben
soll, so verweisen wir erstens auf die bei der Kritik zugrunde gelegte irrige
Deutung von Burg, zum andern ließe sich anführen, daß nach 1200 das
damalige Freiburg als Stadt fertig und bekannt war, von deren Anfängen
(„iniciavit") als Siedlung nunmehr berichtet wurde: brauchen doch die Anfänge
einer Stadtsiedlung nicht von vornherein städtischen Charakter zu
tragen, es sei denn, daß man den Gründungsgedanken zu sehr überspitzt.
Wir meinen daher, es bei der Annahme einer ersten Erwähnung Freiburgs
zu 1091, zugleich eines Baubeginns einer Burg mit Burgweiler belassen zu
dürfen.
Die Gründungsurkunde
Bekanntlich hat die zeitgenössische Annalistik von der Gründung eines
Marktes auf der Gemarkung des locus (der Siedlung) Freiburg in der Zeit
von 1120 keine Notiz genommen. Uns unterrichtet von diesem Ereignis erst
der Freiburger Stadtrodel von ca. 1218 sowie die Stelle im Tennenbacher
Güterbuch von 1341, wo der Verfasser, der Abt Johannes Zenlin, für erforderlich
hält, daß seine Konventualen dort, wo das Kloster bedeutenden Besitzes
genieße, auch von den rechtlichen Verhältnissen des Gemeinwesens Kenntnis
nähmen. Demgemäß hat er hier den Text eines Gründungsprivilegs verzeichnet
, der jedoch zahlreiche Bestimmungen enthält, die erst dem Stadtrecht von
1218 zugehören. Neuerdings hat W. Schlesinger sich das große Verdienst erworben
, aus der Analyse dieser beiden Quellen sowie anderer von dem Freiburger
abhängigen Stadtrechte den vermutlichen Text des ursprünglichen
Privilegs Konrads von Zähringen („Alte Handfeste") zu rekonstruieren17.
Dieser Text muß, wie die Lage ist, vorerst allen weiteren Überlegungen zugrunde
gelegt werden18.
Hier kann nun gewiß nicht der Ort sein, die gesamte Rekonstruktion
Schlesingers vorzuführen, nur einige Punkte derselben sollen betrachtet werden
. Schlesinger gliedert seinen Text in einen Prolog, Einzelbestimmungen
— im folgenden (1) bis (7) — und einen Schluß. Der Anfang des Prologs stimmt
mit dem Anfang des Tennenbacher Textes überein. Er beginnt mit der Bekanntmachung
: Ich, Conrad, habe an einem Ort mir eigentümlichen Rechtes,
i6Schwineköper (IV), S. 20 meint dagegen, daß wahrscheinlich zuerst die Burg (auf dem
Schloßberg) den Namen Freiburg erhalten habe. Dies ist nach unseren Ausführungen nicht wohl
möglich. Auch Schwineköper rechnet mit einer dem Markt vorhergehenden Siedlung, betrachtet
als solche jedoch die Wiehre, die bereits 1008 mit diesem Namen erscheint, übrigens ist auch
schon F. Güterbock, Zur Entstehung Freiburgs i. Br. . . . , Zeitschrift für Schweizer Geschichte
22 (1942), S. 195, zu der Ansicht gelangt, daß vor der Stadtgründung (also vor 1120, nicht
aber vor 1091) „eine Ansiedlung einfacherer Art, die bereits den Namen Freiburg trug", existiert
habe.
17 (I)
18 Der rekonstruierte Text ist wieder abgedruckt in (II) S. 48 f.
8
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