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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0011
Freiburg zu wissen, einen Markt errichtet19. Der Ausdruck propru iuris
ist auffallend unbestimmt. Es könnte hier auch ein Anrecht oder ein Mitrecht
herausgelesen werden. Der Stadtrodel, der als Gründer Bertold nennt, hat
aus in loco mei proprii iuris = in loco proprii fundi sui gemacht (was H. Schreiber
mit „auf der Stätte seines eigenen Grundes und Bodens" übersetzt20), wogegen
die Marbacher Annalen von einer Initiative in proprio allodio (bei
Königshofen wiedergegeben als „uf syme eygen") sprechen. Seither hat die
Forschung stets angenommen, der Boden Freiburgs sei von Anfang der Gründung
zähringisches Allod gewesen, wenn auch, abgesehen von der novellen-
haften Angabe des Matthias von Neuenburg21, keine Erklärung der Herkunft
eines solchen Eigens hart an der Grenze des Königsguts Zähringen (samt
Gundelfingen, Lehen, Eschholz und St. Peter bei Freiburg) gegeben werden
konnte. Ob nun das proprium ius von 1120 mit dem proprius fundus von 1218
und dem um dieselbe Zeit oder später niedergeschriebenen proprium allodium
identisch ist, mögen Rechtshistoriker in Überlegung ziehen.

Dafür, daß der Prolog von Tennenbach einer älteren Textstufe nähersteht
als der Stadtrodel, spricht u. a. sehr deutlich, daß dort von der Gründung eines
Marktes (forum) berichtet wird, hier aber bereits einer freien Stadt (libera
ciuitas22). Man sieht, die Legendenbildung um die Bedeutung des Ortsnamens
Freiburg hatte bereits damals, hundert Jahre nach der Marktgründung, eingesetzt
. Da nun Tennenbach Konrad als Gründer nennt, der Stadtrodel dagegen
Bertold, sieht Schlesinger mit Recht den Namen Konrad als früher und
besser bezeugt und hält daher Konrad, den jüngeren der zähringischen Brüder
, für den wirklichen Marktgründer23, Der Freiburger Rat, der nach dem
Ausgang der Zähringer die Neufassung des Stadtrechts veranlaßte, war
bestrebt, die neuen, für ihn vorteilhaften Bestimmungen als älteres und besseres
Recht auszuweisen, das bereits Bertold, der ja als „regierender" Herzog
im Jahre 1120 noch lebte, der libera ciuitas Freiburg verliehen habe24. Zur
selben Zeit aber, als der Stadtrodel (ca. 1218) Bertold III. als den Gründer
nicht sosehr eines Marktes, als vielmehr einer freien Stadt (liberam constituit
fieri ciuitatem) bezeichnete25, hielt der Stadtherr, Graf Egino von Freiburg,
sich an eine anders gewendete Tradition. In einer Urkunde von 1220 für Ten
nenbach erklärte er, die Stadt Freiburg sei „von unsern erlauchten Vorfahren,
den Herzögen von Zähringen, vor alten Zeiten gegründet26". Aus dem avis et
proavis ergibt sich, daß von dieser Seite Bertold III. und Konrad, wohl auch
schon Bertold II. mit der Stadtgründung in Verbindung gebracht wurden27.

19 (I) S. 96 und (III) S. 48: ego Conradus in loco mei proprii iuris, scilicet Friburg, forum constitui.
— F. Beyerle, Untersuchungen zur Geschichte des älteren Stadtrechts von Freiburg i. Br. und
Villingen (1910), S. 40 hält scilicet Friburg für ein späteres Einschiebsel, was vielleicht nicht ganz
von der Hand zu weisen ist.

20 H.Schreiber, FUB 1. Bd. (1828), S. 3.

21 Die Chronik des Matthias von Neuenburg ed. A. Hofmeister (Script, rer. Germ., 1955), S. 16
und S. 317.

22 (I) S. 72.

23 Ebenda.

24 Vgl. ebenda, S. 110 f.

25 Wie Anm. 20.

2« F.Hefele, FUB 1. Bd„ S. 20 (Nr. 35).
27 Wie Anm. 3, S. 196.


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