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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0012
Dies entspricht dann völlig der Lage, wenn man nicht allein die Marktgründung
, sondern den ganzen Prozeß der Stadtwerdung seit Erbauung der Burg
und des Burgweilers ins Auge faßt.

Im Prolog werden weiterhin den Kaufleuten Hofstätten in constituto foro
zugewiesen, um darauf Häuser zu eigenem Recht zu erbauen. Forum erklärt
Schlesinger als Marktort, wie es dem Sprachgebrauch von 1120 entspricht,
während wenig später das Wort lediglich die Marktstätte innerhalb der Siedlung
bezeichnet. In der Urkunde für Flumet von 1170/80 heißt es: villam consti-
tuit et forum ibidem (eine Stadt = ville und daselbst einen Markt28). Da in
Freiburg die regelmäßige Anordnung der Hofstätten nur für die Marktstraße
(heutige Kaiserstraße) und einen Teil ihrer Nachbarschaft anzunehmen ist29,
fragt es sich, ob nicht auch im genannten Prolog eben nur die Marktstätte, also
im besonderen die Marktstraße gemeint sei. Dies würde freilich dazu führen,
daß die Datierung der Prologstelle auf 1120 fraglich erscheinen müßte.

Schließlich wurde ja keineswegs der gesamte „Marktort" Freiburg bloß
von den aus weitem Umkreis herbeigerufenen Kaufleuten (mercatores cir-
cumquaque convocati) bewohnt, sondern gewiß in erster Linie die Marktstätte.
Bemerkenswert ist, daß abgesehen von dem vorliegenden Gründungsprivileg
und dem von ihm teilweise abhängigen Stadtrodel im Freiburger Urkundenbestand
auch des 13. Jahrhunderts keine mercatores mehr vorkommen30. Erst
die Verfassungsurkunde von 1293 nennt nach den „Edlen" und vor den
„Handwerksleuten" wieder „Kaufleute31", doch haben bis dahin soziale Umschichtungen
stattgefunden. Fast möchte man zu dem Schluß gelangen, die
erste Marktgründung mit ihren etwas großspurig eingeführten mercatores
personati*2 sei mißglückt. Ein paar Indizien aus dem 12. Jahrhundert könnten
eine solche Vermutung bestärken33.

Im Prolog ist nur von mercatores die Rede, während im weiteren, wie wir
sehen werden, auch burgenses (Bürger) erscheinen. Der Schluß des Prologs ist
so formuliert, daß es diese mercatores sind, denen das vorliegende Privileg
dauernd zugute kommen soll34. In den folgenden Einzelbestimmungen wird
den mercatores der Zoll überlassen (4), bei Streitigkeiten unter den Bürgern
(burgenses mei) soll nach allgemeinem Kaufmannsrecht (pro iure omnium
mercatorum) verfahren werden (6), und im Schluß wird der Ausdruck zwar
nicht verwendet, doch sind hier mit den coniuratores fori (Geschworenen des
Marktes) offensichtlich die mercatores, mit denen die coniuratio (die Einung)
geschlossen wird, gemeint, wie sich aus dem Prolog ergibt.

28 (I) S. 71 f.

29 (IV) S. 22.

30 Hierauf wurde ich erstmals von Herrn cand. phil. F. H e r z aufmerksam gemacht.

31 Wie Anm. 20, S. 132 (Nr. 50).

32 G. v. Belo w, Zur Deutung des ältesten Freiburger Stadtrechts, Zeitschrift des Freiburger Geschichtsvereins
36, S. 10 f. sagt, mercator heiße auch Handwerker, und personatus diene als Bezeichnung
der Stiftsämter mit Ehrenvorrang. Zu personatus vgl. auch H. Nehlsen, Cives
et milites de Friburg. Schau-ins Land 84/85 (1966/67), S. 115 f.

33 H. Büttner, Das Städtewesen der Zähringer und Stauf er am Oberrhein während des 12. Jh.
ZGO 105 (1957), S. 67: kaum Freiburger Schenkungen an Kloster St. Peter. — L. Kästle, Des
hl. Bernhard von Clairvaux Reise und Aufenthalt in der Diözese Konstanz. Freiburger Diözesan
archiv 3 (1868), S. 292: Freiburg als vicus ille i. J. 1146. Freiburg scheint kaum mehr als ein um
eine Marktstätte erweiterter Burgweiler zu sein.

34 Mercatores mei et posteri eorum . . . hoc Privilegium in ewum obtineant. (I) S. 97 und (II) S. 49,

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