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mann Konrads, vielmehr als Funktionär eines bereits vor der Marktgründung
bestehenden Gerichts. Wir denken dabei an die zahlreichen, von Haus aus
gewiß bäuerlichen Freileute, die ringsum in der Gegend saßen und über
deren Gerichtsstand uns nichts bekannt ist50. Wie, wenn der Uber homo der
Freirichter eines solchen Freigerichts gewesen wäre, das mit einem Freihof
zusammenhing, der danach auch der Siedlung Freiburg den Namen geben
konnte? Schlesinger deutet die Existenz eines Landrechts an, von welchem
die neue Marktsiedlung keineswegs völlig exenit gewesen zu sein braucht51.
Er hält es für möglich, daß das Freiburger Marktgericht in seiner sachlichen
Kompetenz beschränkt war, wenn auch die „Alte Handfeste" über ein anderes
Gericht keine Aussage macht52. Die Frage wäre nun, ob die Nennung des Uber
homo („Freimannes") dortselbst nicht indirekt für eine solche Aussage genommen
werden könnte. Wir denken dabei freilich wieder in Verbindung mit dem
Uber homo und mit den vielen Freien der Umgebung, die der Rotulus Sanpetri-
nus nennt, an den Namen der vorgegebenen wie der neuen Siedlung, scilicet
Friburg.
Im Abschnitt (i) der Einzelbestimmungen der rekonstruierten „Alten
Handfeste" sagt der Ortsherr allen Besuchern seines Marktes Frieden und
Sicherheit zu in mea potestate et regimine meo (soweit meine Macht und Herrschaft
reicht). Schlesinger sieht hier, in Anknüpfung an Th. Mayer53, einen
„Bereich werdender Landesherrschaft54". Wenn wir den Passus auf Konrad
beziehen, so fällt es auf, daß dieser von seiner Herrschaft spricht, ohne doch
Herzog und Haupt der Familie zu sein. Wir hätten es dann offenbar mit mehreren
zähringischen „Landesherrschaften" zu tun, wie es auch für die Zeit der
Söhne Konrads gilt, als neben Herzog Bertold IV. auch dessen Brüder „Herzog
" Albert von Teck und „Herzog" Hugo von Ullenburg „Landesherrschaften"
innehatten. Damit wird dieser Begriff, wenn auch abschwächend als „werdend
" gekennzeichnet, doch wieder problematisch55. Schlesinger bringt zum
Ausdruck, daß diese Art Landesherrschaft freilich nicht auf Land und Landrecht
im Sinne O. Brunners zu stellen sei, sondern auf die „in der Person des
Landesherrn vereinigten und auf ein mehr oder weniger fest umgrenztes
Gebiet ausgedehnten Rechte56". Mit der Person, auf die alles abgestellt werden
muß, ja mit der Pluralität zähringischer Familienmitglieder, geraten wir in
gefährliche Nähe des „Personenverbandsstaates", wenn wir diesen mit
Th. Mayer im Gegensatz zum Flächen-(oder Territorial-)staat sehen, wie die
Zähringer ihn vermeintlich begründeten. Die Stelle (3), die von Konrads
Leuten und von den Provinzialen spricht (populus meus et prouinciales) fehlt
im Tennenbacher Text, sie stammt aus dem Privileg für Flumet57, wird jedoch
50 Vgl. H. Jänichen, in: Amtliche Kreisbeschreibung Konstanz. Bd. 1 (1968), S. 290, über das
„freie Gericht" des Fiskus zu Bodman, bei dem ein Freier an Königs Statt den Vorsitz führte. Es
handelt sich auf Grund der Nachricht von 1367 wohl um eine Neubelebung des dann gewiß sehr
alten Gerichts.
51 (II) S. 34.
52 (II) S. 36.
53 Th. Mayer, Der Staat der Herzöge von Zähringen. In: Ders., Mittelalterliche Studien (1959),
S. 350 ff.
54 (I) S. 100 und (II) S. 35.
55 Vgl. Stülpnagel, Der Breisgau im Hochmittelalter. Schau-ins-Land 77 (1959), S. 16 f.
56 (II) S. 35.
57 (I) S. 97.
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