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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0016
von Schlesinger auch für die Freiburger „Alte Handfeste'* in Anspruch genommen
. Daß hier die provinciales, anders als der populus, nicht mei genannt
werden (vgl. in mea potestate et regimine meo), zeigt eine deutliche Abstufung
an. Seinem populus, nicht aber den provinciales kann Konrad befehlen,
die Marktbewohner (fori possessores58) zu den Allmenden zuzulassen. Darum
sagt er, daß er die Zulassung, soweit er es vermöge (quantum potero), bewirken
wolle. Populus meus und provinciales müssen offenbar nahe beieinander,
wenn nicht im Gemenge wohnen; auch dies würde zeigen, daß die „Landesherrschaft
" hier noch in den Anfängen steckt, während der Personenverband
in seinen verschiedenen Schichtungen im Hinblick auf die Möglichkeit der
Herrschaft nicht zu übersehen ist.

Das Fehlen einer königlichen Bestätigung der Freiburger Marktgründung,
deren Existenz von späteren Quellen gleichwohl behauptet wird, könnte man
mit den seit dem Investiturstreit allgemein eingetretenen Veränderungen
in Zusammenhang bringen. Der im Falle Freiburgs zu beobachtenden Form
selbständigen Handelns ohne Mitwirkung des Königs hat dann seit dem
12. Jahrhundert die Zukunft gehört59. Andererseits hat J. Bärmann bereits
im Jahre 1961 seine Ablehnung der Freiburger Gründungstradition damit
unterbaut, daß Konrad für eine solche Gründung bzw. die Verleihung so weitgehender
Rechte der Voraussetzung sowohl seines proprium ius am Grundeigentum
wie der öffentlich rechtlichen Befugnisse bedurft hätte, welche sämtlich
nicht erweislich, aber auch nicht wahrscheinlich seien. Nur von Bertold IL
als Herzog von Schwaben (1091—1098) sei es sicher, daß er während dieser
Zeit die öffentlichrechtlichen Befugnisse besaß, die ihn zur Marktgründung
und zur Exemtion des Stadtgerichts ermächtigten60. Dazu komme, daß die
gesamte Überlieferung, abgesehen vom Tennenbacher Urbar (das sich nachher
freilich selbst korrigiert) und von der (offenbar gefälschten) Berner Handfeste
, Bertold, nicht Konrad, als Stadtgründer nennt61. Bärmann nahm an, daß
zu 1091 die Gründung einer civitas mit kleiner Siedlung zu stellen sei, daß
diese 1118 durch Bertold III. „in der Plan-Form" erweitert wurde, und daß
schließlich der Eintrag im Tennenbacher Urbar auf eine bürgerliche Fälschung
um die Wende des 12./13. Jahrhunderts zurückgehe62. Wie dann aber Konrad
in diese Tradition hineingeraten ist, wird von Bärmann offengelassen. Wenn
diese Konstruktion auch einige gute Hinweise enthält, so ist ihr im ganzen
doch durch die Ergebnisse Schlesingers der Boden entzogen.

Oberau Schneckenvorstadt — Wiehre

Neben den Forschungen und Überlegungen zum Freiburger Gründungsprivileg
ist neuerdings auch die Frage präurbaner Siedlung auf dem Boden
Freiburgs wieder aufgegriffen worden. Von der Überlegung ausgehend, daß

58 (II) S. 34 umschreibt hier mit „Neuankömmlinge".

59 (II) S. 44.

60 J. Bärmann, Die Städtegründungen Heinrichs des Löwen = Forschungen zur deutschen
Rechtsgeschichte Bd. 1 (1961), S. 90 f.

61 Ebenda, S. 93.

62 Ebenda, S. 98. — Neuerdings ist von rechtshistorischer Seite B. Distelkamp in einem noch
ungedruckten Vortrag in Freiburg aus anderen Motiven zu ähnlich kritischen Uberzeugungen wie
Bärmann gelangt.

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