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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0113
später zum Direktor der Fortifikationen ernannt wird, war früher als Intendant
von Flandern der Vorgesetzte la Granges, er schätzt dessen Geschicklichkeit
und ist überzeugt, daß er sie auf dem Gebiet der Fortifikationen wie
auf allen Gebieten der Intendanz anwenden wird3.

Die Eingliederung der Stadt Freiburg in das französische Staatsgebiet
hat die früheren Handelsbeziehungen der Stadt mit Deutschland jäh abgeschnitten
. Durch eine Ordonnanz des Königs ist die Einfuhr und der Handel
mit Waren des Feindes verboten. Die Stadt sucht daher im Jahre 1692 beim
Intendanten um die Erlaubnis nach, eine Reihe von Waren wie früher aus
Holland und Deutschland einführen zu dürfen, da sie dieselben im Hinblick
auf ihre eingeschlossene Lage nicht aus den Nachbarorten, die dem König
unterworfen sind, und nicht aus Frankreich beziehen könne4. Der König
ist bereit, diesem Wunsche stattzugeben, jedoch nicht bezüglich verschiedener
Textilien. Die zur Einfuhr freigegebenen Waren dürfen nur in Freiburg verwendet
werden, sie dürfen bei Strafe der Konfiskation nicht anderwärts, auch
nicht in das Elsaß eingeführt werden, bei Mißbrauch wird der König dieses
Privileg zurücknehmen. Zu den Waren, deren Bezug freigegeben wird, gehören
neben Gegenständen aus Eisen. Erz und Holz, Metallen und Mineralien
auch Gewürze, Drogen für Apotheker, Meerfische wie Heringe, Stockfisch,
Kabeljau und Steinbutt, Hochzeitskleider, Polierpaste („Tripoli". Tripel)
sowie Schmirgel (emery, Ameril) für den Gebrauch der Achatschleifer, deutsche
Bücher sowie eine Reihe anderer Gegenstände können mit einem besonderen
„passeport" des Königs eingeführt werden.

Durch eine Bittschrift („placet") der Klarissinnen in Freiburg wird der
Kontrolleur der Finanzen mit der Frage der steuerlichen Heranziehung der
zur Diözese Konstanz gehörenden geistlichen Personen, die im Elsaß und im
Breisgau wohnen, befaßt. Die Klarissinnen beschweren sich über Verfolgungen,
durch die ihre Beteiligung an der „freiwilligen Beitragsleistung" (subside
volontaire) erzwungen werden soll. Der Schriftwechsel ergibt, daß die zur
Provinz des Elsaß gehörigen Geistlichen, die den Diözesen Straßburg, Konstanz
, Basel und Speyer angehören, sich zur Abgeltung der Kopfsteuer (capi-
tation), zur Leistung eines freiwilligen Beitrags verpflichtet haben, der nach
Meinung des Kontrolleurs der Finanzen geringer ist als die Summe, die der
König hätte verlangen können. Der König lehnt das Ansuchen des Klerus ab,
im Hinblick auf diese freiwillige Beitragsleistung von der Kontribution, die
die Provinz des Elsaß bezahlen muß. befreit zu werden. Der Intendant wird
angewiesen, dem Steuereinnehmer für das Elsaß (receveur particulier des
finances d'Alsace) Schutz zu gewähren und dafür zu sorgen, daß der von den
Klosterfrauen (religieuses) in Freiburg geschuldete Betrag bezahlt wird5.

Wenn als eine Nebenwirkung der französischen Verwaltung die Ablösung
der in Freiburg bestehenden Naturalwirtschaft durch geldwirtschaftliche
Praxis angesehen worden ist6, so erscheint als ein Kuriosum das Schreiben des
Hauptmanns der Tore (capitaine des portes) Rousson aus Freiburg vom
14. April 1694 an den Kriegsminister, in dem er um die Ausstellung eines
Adjutantendiploms (brevet d'aide major) bittet und gleichzeitig um die

3 A 1 1413 St. 148.

4 A 1 1438 St. 65.

5 A 1 1438 St. 138, 216, 237, 261,

6 Auer, S. 143.

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