http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0145
herren einträgliche Zinsen ab. Solche Rechte gelangten nun wohl mit der
„Rüti" von Vogt und Gemeinde an das Priorat Oberried.
Nur vier Jahre später, am 6. April 1293, treten uns die Schmelzwerksverwandten
(und vielleicht auch Bergwerksunternehmer) beim Abschluß eines
Vertrags mit dem Kloster Oberried und der „villanorum communitas" in
Oberried samt deren Vögten Johannes Snewli und Johannes Snewli entgegen11.
Für die nicht unbeträchtliche Summe von 100 Mark Silber wurde damals auf
26 Jahre, d. h. bis 1319, siebzehn genannten Personen ein Wald zur freien Nutzung
überlassen. Das in diesem Dokument deutlich ausgesprochene Verbot des
Anpflanzens, Säens und Weidenlassens zeigt nicht nur das Interesse des
Klosters an der Wiederaufforstung, sondern unterstellt bis zu einem gewissen
Grade den Pächtern die Neigung, die entstehenden Waldblößen landwirtschaftlich
zu nutzen, was den beim Schmelzwerk oder Bergwerk Wohnenden
der meist kärglichen Erträgnisse der abgelegenen Nutzungsflächen wegen
zugute gekommen wäre. Da die oberen Teile des heutigen Hofgrunds zur
damaligen Bergwerkszone Diesselmut gehörten, in welchem die Oberrieder
Lehenleute neben den Bewohnern des Diesselmuts ein gewisses Holzschlagrecht
gewahrt hatten12, muß der Mitsprache des Klosters wegen ein anderes
Gebiet gemeint sein. Ich denke z. B. an das Waldstück zwischen Hofsgrund und
der heutigen Notschreistraße oberhalb Steinwasen, da es sowohl für Bergwerk
wie Schmelzwerk nahe genug lag, um dort evtl. Weideflächen und andere
Niiizungsflächen für Siedlungen anzustreben. Wegen der Einmaligkeit des
Dokuments führe ich die Namen auf: (nur abschriftlich erhalten!)
1. Petro de Girsnest; 2. Heinrico d(icto) Diemut (verschrieben für Diesselmut
?); 3. Cünino d(icto) fro(we)n Heilwig; 4. Wernhero d(icto) Nogger; 5. Cun-
rado d(icto) Sidelere; 6. Ber(toldo) d(icto) Hozeh (nicht Hozeli)13; 7. Petro filio
Heinrici; 8. Joh(anne) d(icto) Resser; 9. Cunrado de Wildenowe!; 10. Cunrado
d(icto) Lindower; 11. Ber(toldo) d(icto) Wagner; 12. Joh(anne) d(icto) Wagner;
13. Joh(anne) villico (= Meier); 14. Ber(toldo) villico; 15. Eberlino; 16. Ber-
(toldo) d (icto) Wolfeli; 17. d(icto) Joche.
Eine kollektive Haftung machte die ausführlichen Personenangaben notwendig
. Würde einer der Schuldner sterben oder sich vom Vertrag zurückziehen
, müßten alle übrigen sich nach Freiburg so lange in Geiselhaft begeben,
bis ein dem Kloster genehmer Ersatzmann vorgewiesen worden sei: „Si quis
predictorum debitorum viam universi carnis ingressus fuerit vel qualitercum-
que se ipsum ab hoc contractu alienaverit, quociens contigerit ceteri se totiens
in obstagium representent donec alium quem acceptaverimus qui alienatum
suppleat restituant." Gleiche Geiselhaftung galt für Nichteinhaltung der Zahlung
, die binnen zweier Jahre zu erfüllen war! Ähnliche Haftungen im Kollektiv
gab es 1283/1288 bei der Errichtung der Pfarrei im Bergwerksort Todtnau,
was wohl eine leichte Skepsis in die Dauerhaftigkeit des Bergmannsglücks
verrät. Einige der obigen Namen sind aufschlußreich. An erster Stelle steht
ein Mann, der Freiburger Bürgerrecht besaß: Peter von Girsnest. Auch Kunrat
Sideler ist Freiburger! (vgl. Abschn. 4, Anm. 80). Der Konrad von Wildenowe
11 Vgl. Anm. 1, Bd. II, S. 155/56 und GLA Karlsruhe, Kopb. 751, Bl. 18, hierzu H. Nehlsen, a. a. O.,
Anhang Stammbaum.
12 Vgl. Anmerkung 4 (1395).
13 GLA Karlsruhe, Kopb. 751, Bl. 18 gegenüber Anm. 1, Bd. II, S. 155/56.
143
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1970/0145