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Kaum sechs Wochen später, am 2. August 134327, folgte eine weitere Übereinkunft
zwischen Graf Konrad und der Hauptgewerkschaft „zem Grinde".
Mit „sehs fronbergen vf iegelicher leiti" im gesamten Hofsgrunder Tal von
der „vbelen brugge" bis zur „scheidegge" blieb die räumliche Konzession
dieselbe wie 1332, umfaßte also weiterhin die diesseitigen Teile der Diessel-
muot- und Nollinsfron. Doch wurde die Herrenabgabe drastisch vom 20. auf
den 100. Pf. gesenkt. Daß man dies keineswegs als Zeichen einer Ertragsminderung
im Schauinslandbergbau ansehen darf, verraten uns die genauen
Parallelen im Todtnauer Revier jener Jahre, die dort den großen „boom"
begleiteten. Die Maßnahme konnte die Gewerken unterstützen und anreizen,
ohne daß der Graf eine große Minderung seines Anteils befürchten mußte.
Die aufgezeigte Linie setzte sich fort mit der am 23. März 134628 vollzogenen
Verleihung der „Schlipfe ze dem grinde, die do hin werdent gestürzzet", der
„Aberwäsche" und des den „Rain Abfließenden" an die Froner „zem grinde".
Der Wortlaut bestätigt unsere obige Interpretation von „Schlipfi". Die gräfliche
„Gnade" galt indes nur für den Betriebspunkt in der Gipfelregion, da
die anderen „leiten" diesmal nicht berührt werden. So konnte am 29. September
1346 Graf Konrad dem Kloster Oberried „den Aberwesch ze Nollis frone
mit solichem gedinge" übertragen, „das es ze vnserm reht enkein schade si29".
Sieht nun all dies nach einem Ausverkauf gräflicher Einkünfte aus den
Gruben des Schauinslands aus, so zeigt doch die am 9. Dezember 1347 vom
neuen Freiburger Bürgermeister Hanemann Snewelin (dem dritten der früheren
Schiedsleute) in Verbindung mit dem obersten Zunftmeister Freiburgs,
Johans zem Pfluoge, bewirkte endgültige Einigung zwischen dem Grafen und
den Fronern der Gewerkschaft „zem grinde", daß Graf Konrad bei seinem
Entgegenkommen durchaus auf den eigenen Vorteil bedacht war. Zwar räumt
er nun den Gewerken sämtliche Fronberge aller Erzgänge des mehrfach
genannten Konzessionsgebiets im Hofsgrunder Tal um den 100. Pf ein.
Eisenteile (= Freikuxe) sowie Samstage für die Alleinausbeute durch den
Regalherren bleiben wie bisher. Schlipfi, Raine, Aberwäsche werden nicht
mehr genannt. Dagegen erreicht der Graf als ausdrücklich neues Recht, „das
vor nüt was", zugestanden, daß er und seine Erben am Schauinsland ihre
„winkoeffe" haben dürfen und das Verkaufsrecht durch ihre Bergvögte (von
Todtnau) besitzen sollen! Diese Neuerungen stammen nachweislich vom Todtnauer
Revier und bildeten sich dort — für uns noch erkennbar - in der durch
ihre Parallelentwicklung zur „zem-grinde"-Gruppe bereits erwähnten Grube
„Zer Bach" zuerst heraus, um sich dann mit deren im ganzen dortigen Revier
wachsenden Abbaurecht auszubreiten. Dem Grafen lag also an einer für ihn
vorteilhaft bewährten Rechtsvereinheitlichung. Auch der Bergvogt, der damals
seinen festen Sitz bereits auf dem Todtnauer Berg hatte, profitierte von
der Neuregelung, denn über den bisherigen Gerichtsbezirk hinaus wuchs ihm
mit dem Verkaufsrecht bzw. der Verkaufsaufsicht durch die damit verbundene
Kontrolle der Abgaben an den Grafen größerer Einfluß zu30.
27 ZGO 13, S. 336/7 (1343, VI. 24), 337/8 (1343, VIII. 2.)
28 ZGO 19, Seite 227.
29 GLA Karlsruhe, Kopb. 751, Bl. 38 v/39.
30 Schau ins Land, Bd. 13, S. 75, N. 10 (1347, XII. 9.) und betr. Todtnau vgl. ZGO 19, S. 223 (1339,
V. 4.) u. a. m.
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