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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 11
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valien zu richten, blieb, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eine gutgemeinte
Absichtsäußerung ohne Konseqnenzen und brachte die Archivpflege in Südbaden
nicht weiter. Die Notare hatten keine Zeit für die Betreuung der Gemeindearchive
und waren auf ihre neue Aufgabe nicht vorbereitet. Trotzdem
wurde den Notaren gemäß § 47 des Badischen Denkmalschlitzgesetzes vom
12. Juli 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949, Seite 303) nebenamtlich
die Beaufsichtigung der Gemeindearchive, soweit sie nicht unter der
Leitung eines fachlich gebildeten, entweder hauptamtlich eingesetzten oder
zu ausreichender nebenamtl icher Arbeitsleistung verpflichteten Archivars
standen, anvertraut. Praktisch lief diese gesetzliche Bestimmung darauf hinaus
, daß die meisten Notare die Tätigkeit der Archivpfleger wohlwollend
unterstützten und förderten, d.h. auch, daß sie dort, wo es nötig war, mithalfen
, Bürgermeister und Geineinderäte von der Notwendigkeit pfleglicher
Behandlung, einwandfreier Verwahrung und fachgerechter Verzeichnung der
Archivalien zu überzeugen5.

Ein Vorschlag Dr. Hefelcs, der sowohl vom badischen Ministerium des Kultus
und Unterrichts als auch vom badischen Innenministerium befürwortet
wurde, die Landräte sollten für den Archivalienschutz in ihren Kreisgemeinden
sorgen, hatte ebenfalls wenig Erfolg. Ein diesbezüglicher Erlaß
des Innenministeriums vom 6. Februar 1947 wurde von den Landrats-
ämtern an die Bürgermeisterämter weitergegeben. Erbeten wurden Berichte
über den Zustand der Gemeindcarchive. Das Ergebnis war dürftig. Der Landrat
des Landkreises Neustadt im Schwarzwald antwortete mit einem Satz:
„Auf meine gemäß Erlaß des Ministeriums des Innern vom 6. 2. 1947 Nr. 2969
erlassene Rund Verfügung haben sämtliche Gemeinden des Landkreises Fehlanzeige
erstattet." Andere Landratsämter gaben detailliertere Auskünfte,
z. B. Donaueschingen über 17 Geineinden. Aber auch die Berichte der Donaueschinger
Gemeinden waren größtenteils mager; z.B.: „In Unterbaldingen
muß das Schloß (am Archivraum) repariert werden."

Der erste von Dr. Ilefele schon am 22. März 1946 unternommene Versuch,
einen Mann, der sich nach den Weisungen des Landespflcgers ausschließlich
den Aufgaben der Archivpflege in Baden hätte widmen können, zu bekommen,
führte nicht zum Ziel, vermutlich weil die Mittel für einen hauptamtlichen
Landesarchivar und den ebenfall s erbetenen Personenkraftwagen damals noch
nicht zur Verfügung standen. Dabei wäre es gerade zu jenem Zeitpunkt wichtig
gewesen, einen wirklichen Fachmann mit dem Schutz und der Pflege der
Gemeinde-Archivalien zu beauftragen; denn am 11. Juni 1946 stand im Amtsblatt
der Landesverwaltung Baden eine Aufforderung des badischen Wirtschaftsministeriums
zur Aktenausscheidung zwecks Wiederverwertung im
Altpapierhandel! Daß manche Rcgistratorcm trotz der Gegenmaßnahmen, die
von Dr. Hefele unverzüglich eingeleitet wurden, nur zu gerne diesem verhängnisvollen
Rat folgten, wird uns nachher noch beschäftigen.

Es leuchtet ein, daß sich unter den schwicrigeirNachkricgsverhältnisscn die
Archivpflege mit wenigen ehrenamtlichen Kräften nicht aufrechterhalten oder
gar neu ankurbeln ließ. Deshalb berichtete Dr. Friedrich Hefele am 24. September
1947 dem badischen Ministerium des Kultus und Unterrichts, er sei

5 Am 4. Mai 1950 versandte das Badische Landesarchivamt an alle Notariate „Richtlinien für die
Notare als nebenamtliche Aufsichtsbeamte über die Gemeindearchive (Badisches Denkmalschutz
gesetz § 47)" sowie einen Frageborjen über die äußere und innere Ordnung der Gemeindearchive.

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