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Österreich lehnbaren Bestandteile der bisherigen Herrschaft. Dazu gehörten4
in territorialer Hinsicht als Mannlehen mit allen wichtigen landeshoheitlichen
Rechten:
vom Reich Anteile an den Dörfern Schutterwald und Zunsweier,
vom Haus Österreich die Burg Hohengeroldseck sowie die Vogteien Schernberg
und Prinzbach.
Diese Gebiete wurden rechtlich einwandfrei in Vormundschaft für Kraft Adolf
Otto verwaltet, bis er 1650 mündig geworden war und persönlich damit belehnt
werden konnte.
Die C ieroldseckerin Anna Maria, verwitwete Gräfin Solms, hatte als Allein-
erbin ihres Vaters unbestreitbaren Anspruch auf alles tatsächlich vorhandene
Allodialgut der Familie, der sie entstammte. Dieses immer noch beträchtliche
territoriale Eigentum umfaßte4 mit allen Hoheitsrechten:
die Vogieien Schuttertal, Seelbach und Reichenbach,
die Vogtei Berghaupten (die eine Hälfte),
die Wälder „Rück", „Grassert", „Langeneck"5.
Aber in diesen verworrenen, trüben Kriegsjahren wurden feinere rechtliche
Unterscheidungen, zumal im Gemenge von Allod- und Lehnsstücken, rücksichtslos
beiseitegeschoben. AVas galt da das Recht einer alleinstehenden Frau?
So wurde denn Anna Maria aus dem Erbe ihres Vaters und ihrer Vorfahren
unbarmherzig vertrieben und widerrechtlich ihr alles zugunsten des Cron-
bergers entzogen. In Strafiburg fand sie Zuflucht, buchstäblich eine arme, heimatlose
Witwe. Dennoch bestimmten ihre Erbansprüche den Markgrafen
Friedrich V. von ßaden-Durlach, sie 1643 zu heiraten. Der lutherische Markgraf
war seinerseits infolge der Kriegswirren aus seinem Territorium vertrieben
, die Hoffnung, zu seinen persönlichen Ansprüchen auch noch das Recht
seiner Frau durchzusetzen, lag in Ungewisser Ferne. Kinder waren aus dieser
Ehe, der vierten des Markgrafen und der zweiten der jetzt fünfzigjährigen
Markgräfin, nicht mehr zu erwarten. Im Westfälischen Frieden konnte Schweden
für Friedrich Y. erreichen, daß er wieder in sein ungeschmälertes Territorium
Baden Durlach eingesetzt wurde, für seine Frau, die letzte Gerolds-
eckerin, aber nur soviel, daß ihr AIlodialerbfolgerecht binnen zwei Jahren
untersucht und, wenn als rechtmäßig befunden, ihr alles Zubehör übergeben
werden sollte. Anna Maria starb schon 1649. In ihrem Testament vom 3. Januar
1649 setzte sie den Markgrafen zu ihrem Alleinerben ein; er sollte „in ewiger
Posefi ohnperturbiret" Herr über alle ihre Güter und ihre Verlassenschaft
werden.
Der politisch bestimmte habsburgische Zugriff von 1634 lief darauf hinaus,
die Herrschaft Hohengeroldseck in ihrem territorialen Bestand ungeschmälert
zu erhalten und künftig darüber oberlehnsherrlich, von Reichs und von
Österreichs wegen, voll und ganz zu gebieten. Soweit das Territorium dadurch
4 Die einzelnen Bestandteile der Herrschaft Hohengeroldseck beim Tod des letzten Geroldseckers
und ihr weiteres Schicksal können im Rahmen dieser Arbeit nicht behandelt werden. Die Aufstellung
der Lehns- und der Eigengüter beschränkt sich auf das wichtigste territoriale
Zubehör; sie beruht auf sorgfältiger Prüfung. Die beigegebene Karte wurde nach Angaben des
Verfassers von Walter Raum, Freiburg i. Br., entworfen und gezeichnet. Sie veranschaulicht
den Gebietsstand der Herrschaft/Grafschaft Hohengeroldseck 1635 und 1819.
5 Die Lage des Waldgebiets „Rück" konnte noch nicht bestimmt werden. Das Waldgebiet „Gras
sert", jetzt „Großer Grassert", liegt sw von Seelbach, „Langeneck", jetzt „Langeck", n von Rei
chenbach.
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