Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 103
(PDF, 35 MB)
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Fügungen als nichtig erklärt: sie fallen „an die recht erben, so der abgestorben
nach unser stattrecht verlasst". Wird ein Fremder im Erbgang Eigentümer
von Immobilien, so muß er sie binnen 2 Jahren an einen Bürger verkaufen;
läßt er die Frist verstreichen, so erfolgt der Verkauf durch die Stadt6. Fremde
und Bürger gleichermaßen trifft das Verbot der Zession von Forderungen an
Dritte ohne expresse Genehmigung des Rates7, aber es gibt doch noch eine
weitere Handhabe zur Ausschaltung der Fremden durch Verweigerung der
Genehmigung. Konsequente Vollendung des Fremdenrechts ist die Statuierung
des Gerichtszwanges für Stadtfremde vor dem Freiburger Stadtgericht8
für Zivil- wie Strafsachen, wobei der klagende Fremde gegen Freiburger Bürger
nur gegen Sicherheitsleistung die Klage anbringen kann9 eine übrigens
keineswegs auf Freiburg begrenzte Stadtrechtspraxis

Die Leitvorstellung von der Familienwirtschaft und ihrer „Nahrung"
durchdringt aufs intensivste Sachen- wie Familien- und Erbrecht des Stadtrechtes
von 1520, Denn der Sicherung ihrer Basis, dem Zusammenhalt eines
sie garantierenden Immobilienbesitzes wie überhaupt ihrer Vermögenssubstanz
und damit ihrer Funktionsfähigkeit und Stabilität als solides Glied in
einer ebensolchen Wirtschaft im Stadtbereich, gelten erhebliche Beschränkungen
der Verfügungsfreiheit über Immobiliarvermögen im Güter- wie im
Erbrecht. Die typische Grundlage der städtischen Handwerker-, Kaufmannsund
Ackerbürger-Hauswirtschaft, nämlich Haus und Hofstatt, soll als Einheit
erhalten werden. Deshalb setzt es im Komplex des Rechtes von Kauf und
Verkauf II, 4, 7 ein Verbot des „abgesonderten" Verkaufs der „zugehorden der
hüser"10 und ergänzend begrenzt es die Belastbarkeit mit Dienstbarkeiten -
sie werden im gleichen Zug von „unser oder des gerichts erkantnus" abhängig
gemacht und erst recht wird eine Kontrolle für die Belastung mit Renten
eingeführt; für Belastung der Häuser mit neuen Zinsen, d. h. Renten, über den
augenblicklichen Bestand hinaus ist gerichtliche Fertigung und Erkenntnis
nötig11. Gerade diese Kontrolle war bei der Überschuldung städtischer Liegenschaften
und besonders des Hausbesitzes um die Wende zum 16. Jahrhundert
auch in vielen anderen Städten, nicht nur in Freiburg, nötig. Sie diente der
Wiederherstellung der Kreditfähigkeit, war aber auch mitbestimmt von fiskalischen
Motiven.

Und fiskalische Erwägungen, verbunden mit denen der Sicherung der Immobiliensubstanz
der Familienwirtschaften, sind maßgebend für die Regelung
der Ausstattung von ins Kloster Eintretenden durch die Eltern. Das Stadt-

6 II, 9, 12.

7 II, 9 „das kein unser burger noch angehoeriger dheinem frembden oder heimischen einich sin
ansprach, vorderung oder zuospruch zuo eigen ubergebe und zuostell mit Cession ... es geschehe
dann mit unser verwilligung".

8 l( 3, 1 „das frembd personen, die leysch und nit gefryet weren allhie frevelten, kaufften, ver-
koufften, oder ander contract und gewerbschaft hie hetten, die sind schuldig wo man sy hie
betritt, umb solch handel vor unserm stattgericht recht zuo nemen".

9 I, 5.

1° „das unser burger, inwoner und hindersessen, sy syent in was Stands sy wollen, die ingeschlossen
, angehenkten, angefassten billichen zugehorden der hüser, wie die zum teyl ob benennt sind
(keller, kornschütten, stall, gärten, hoffreiten) und was dem huss angeheft oder ingelipt ist, nit
verkoufen noch hingeben".

11 „es sol auch nun hinfür keiner einen nüwen zins uff hüsen und andern ligenden gütern verkoufen
oder die hüser wyter dann vorhin beschweren, es werd dann vor gericht gevestigt und darüber
erkennt". Dgl. II, 9, 15; dort generell für alle Grundstücksgeschäfte; dazu Eintrag ins Gerichtsbuch
und bei Fehlen Nichtigkeit der Verträge; IV, 1, 8, verbietet die Konstituierung von Ewigrenten,
d. h. nicht-ablösbaren Belastungen von Grundstücken.

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