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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 104
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recht gestattet III, 3, 26 deren „Aussteuer" nur mit „varender hab" oder mit
Leibgeding und verlangt vor dem Eintritt einen förmlichen Verzicht des gewählten
Klosters auf etwa eintretende Erbfälle bis ins vierte Glied12. Die Sicherung
der wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit im Rahmen einer zur „Nahrung
" ausreichenden Einzelwirtschaft ist der Sinn der im Erbrecht verfügten
Begrenzung der Teilung der Erbmasse III, 9, 14: nicht geteilt werden dürfen
,.güter", „die nit wol voneinander zerteilt werden möchten, oder wenn sy geteilt
wurden, das solichs abgang und wenig nutz brächte", vor allem „gewerb,
die in einem corpus gewinlich sin möchten" (hier Häuser und Kramläden besonders
genannt). Die Zuteilung an einen aus mehreren Erben erfolgt durch
Los „oder wie sy sunst eins werden mögen", und dieser hat die übrigen dem
Wert der Erbmasse entsprechend auszuzahlen.

Die zahlreichen Beschränkungen der Testierfreiheit (in III, 5) werden mit
dem Primat des Gemeinwohls begründet13, und dieses wiederum schließt den
Vorrang der Familie ein. Auf das Zusammenhalten des Besitzes, in erster
Linie des Immobilienbesitzes, der Familie hin orientieren sich eine Reihe von
Regelungen. So beschränkt III, 5, 3 die Testierfreiheit für die Ehegatten einer
kinderlosen Ehe für den Fall des fehlenden Einverständnisses des anderen
auf Seigeräte und Vermächtnisse für milde Stiftungen („das ir einer umb
seiner sele heil willen, an milt Sachen, auch umb iarzyt, an unser gemein gut
oder in ander solich weg etwa verordnen und verschaffen wölt"). In den Beschränkungen
der Testierfreiheit schlägt aber neben dem Bestreben des
Stabil-Haltens der Familienwirtschaft auch noch eine andere Tendenz durch,
welche nicht im gleichen Sinne wirksam wird, die vielmehr in einer sozialen
Ordnungsvorstellung der Stadtgesetzgeber wurzelt: der Rechtsanspruch der
Sippe als einer die engere Familie umgreifenden Gemeinschaft innerhalb der
großen städtischen politischen und sozialen Gemeinde. Den „sipfründen" stehen
Näherrechte zu, gerade auf die Immobilien der engeren Familiengemeinschaft
. So verbietet III, 5, 9 folgerichtig in Ergänzung des in II, 4, 3 konstituierten
Näherrechtes der „nechsteu siypfründ" bei Immobilienverkäufen (Recht
des Eintritts in den Kauf innerhalb eines Jahres oder nach Verstreichen der
Jahresfrist für „ander sippfründ, die nach inen die nechsteu sind") die Verleib-
rentung liegender Güter an Personen außerhalb des Kreises der „sipfründe",
außer für den Kauf einer „Notpfründe" („so sol er das lipding by inen und nit
anderswa koufen") und ebenso III, 5, 8 die Vergabung von „merklich stuck
oder summa der ligenden guter, zinsen und gülten" von aus dem elterlichen
Erbe herrührendem Stammvermögen durch Geschwister und Vettern an Sippen
-Fremde; und vor allem sichert III, 5, 38 in jedem Fall den „sipfründen"
ein Viertel der vorhandenen Erbmasse — um sie zu befriedigen, müssen im
Notfall Legate entsprechend gekürzt werden —. Letztlich fügt sich aber auch
diese Tendenz ein in das übergreifende Ziel des Immobilien- wie des Erbrechts:
das der Erhaltung der Liegenschaftssubstanz im Interesse der Familie und im
Interesse der Stadtgemeinde.

12 „wer ouch, das eelüt . . . Kinder in clöster versehen wölten, das mögen sy tun, doch also, das sy
die selben kinder mit varender hab usstüren sollen oder mit einem gepürlichen und zimblichen
lybgeding versehen und dagegen .von demselben gotshus darin ire kinder also getan werden, ee
das kind den ingang tut, ein volkomen gnugsam verzieht uff all an- und zuföll, die dem selben
gotshus von des jenen verwandten, so also wie obstat in das closter geton werden, zusten möchten
bis auf den vierten grad inschlisslich".

13 III, 5, pr. „zu Unterhaltung gemeins nutzes, ouch zu handhabung gemeyner stend und bürgerlicher
versamlung".

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