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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 105
(PDF, 35 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0107
Die deutlich erkennbare Zielsetzung verweist umgekehrt wieder zurück
auf eine konkrete Wirtschaft, innerhalb deren der Besitz von Grund und
Boden einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage darstellt und zwar der
dauerhafte und gegen zu große Mobilität gesicherte Besitz. Städtischer wie
ländlicher Grundbesitz bedeutet für Kaufleute und Handwerker neben der
spezifischen „Nahrung" ihres Gewerbes noch zusätzliche Nahrung, für die
Ackerbürger und Weingärtner die „Rebleute" ist er Fundament ihrer
„Nahrung". Die faktische Bedeutung des landwirtschaftlich nutzbaren und
auch genutzten Grundbesitzes spiegelt sich im Stadtrecht nur unvollkommen
wider. Die von Bürgern und Stadtbewohnern praktizierte Nutzung ihres
agrarischen Grundbesitzes in den verschiedenen Formen bäuerlicher Leihe
(Erbleihe, Zeitleihe) anstatt der Eigenbewirtschaftung, wobei der Grundbesitz
wiederum — besonders auch bei Weinbergbesitz selbst wieder Leihe
von Seiten aller möglicher Grundherren ist, findet ihre Behandlung nur innerhalb
des Pfandrechtes und im Obligationenrecht. II, 8, 16 sichert die Interessen
der Leihe-Geber, d. h. der ihnen zustehenden „pension" („welcher ein
ligend gut, acker, matten oder anders verlyhet") ob sich nun um Erb- oder
Zeitleihe handelt, bleibt unerwähnt durch ein nicht erst zu vereinbarendes,
sondern dem Leihverhältnis bzw. -vertrage inhärentes „verschwiegenliches"
Pfandrecht sowohl am Ertrag („die frücht, so daruff wachsen, als win, korn
oder anders") des Leihegutes wie am Mobiliar des Leihenehmers („des glich
an der hab, so in dasselb gut bliblich ingepracht"). Und II, 5, 1 3 „Von bestem
! nus der güter" fixiert die Rechtsstellung des „bestenders"14: das „ver-
lyhen" begründet das Rechtsverhältnis der „bestandnus" zwischen „verlyher"
und „bestender", zu dessen Inhalt Nutzung des Leiheobjektes, Haftung und
Gegenleistung für die Nutzung (pension) gehört. Der Titel befaßt sich nur
mit der Zeitleihe, die hier alle Züge einer Pacht im römisch-rechtlichen Sinn
angenommen hat. II, 5, 1 legt die Haftung für das Leiheobjekt für den Fall
eines Schadens fest (was die Sorgfaltspflicht des Beständers angeht, „so ist es
also gnug so sy einen gemeinen guten flyss tund, den ein yeder flyssiger huss
vater in synem eigen handeln tett") und II, 5, 3 bestimmt als Auflösungsgrund
der „bestendnus" vor Ablauf der vereinbarten Zeit Verkauf, Vergabung „oder
sunst hingäbe", „es wer denn, dass das geding und die fürwort am anfang
diese fäl vorsehen hätten"; nur der Erbe des Verleihers ist „schuldig, das er
den bestender die iarzil usspliben lass und mag in nit usstriben". Im Prinzip
bricht also Kauf „bestandnus", will sagen Pacht bzw. die auf sie reduzierte
Leihe. Aber das Prinzip kommt nicht ins Spiel, wenn „geding" und „fürwort"
das Auslaufen bis zur gesetzten Frist bestimmen, also eine Regelung, welche
die neben der Erbleihe praktizierten Formen der bäuerlichen Leihe (Leibge-
ding und Fall-Lehen) in Geltung beläßt, denn diese kennen in ihren Bestandsbriefen
keinerlei Beendigung des Leiheverhältnisses durch Verkauf oder anderweitige
Übertragung des Leiheobjektes. Die „verschwiegenliche" Verpfändung
von II, 8, 16 beschränkt die pfandmäßige Sicherung des Leihezinses auf
das Leiheobjekt und darauf eventuell eingebrachtes Mobiliar und ergreift
nicht das übrige Immobilienvermögen des Leihenehmers, d. h., die damals
durchaus übliche Praxis der Sicherung des Leihezinses von Erbleihen, Leibgedingen
und Zeitleihen durch Verpfändung anderer Teile des Immobilienbesitzes
des Leihenehmers bzw. von dessen Erträgen wird ignoriert.

14 II, 5, 3, muß es statt „besteiler" (?) bestender heißen.

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