Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 106
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0108
Die wirtschaftliche Verwertung von innerstädtischem nicht landwirtschaftlich
genutztem Grundbesitz, Hofstatt (Gesäß) und Hauseigentum in Form der
Verpachtung bzw. Vermietung beide Formen wie die der Grundstücksleihe
unter dem Begriff der „bestandnus" gefaßt stand für den Gesetzgeber an
Wichtigkeit gegenüber dem ländlichen bzw. dem agrarisch genützten Grundbesitz
natürlicherweise im Vordergrund, und deshalb gelten ja II, 5, 1 3 in
der Hauptsache ihnen. Der Sicherung des Pacht- bzw. Mietobjektes dient, wie
oben dargetan, II, 5, 1 mit der Haftpflicht der Pächter und Mieter und der Sicherung
des Miet- bzw. Pachtzinses und zugleich der Objekte II, 8, 14 mit der
„verschwiegenlichen" Verpfändung des Hausrats und Mobiliars des Pächters
(„welcher ein hus und geseß umb ierlich gelt besteht, was er von husrat oder
ander varender hab darin fürt, das ist dem ienen, der das verlyhen hat, nmb
den huszins und allen schadfall und abgang verschwigendlich verpfendt und
zu underpfand verpflicht").

Der Komplex eines das Wirtschaftsleben der Stadt in Handwerk und Kaufmannschaft
reglementierenden Rechtes, eines „Wirtschaftsrechtes" im wörtlichen
Sinn, liegt vor in den Zunftordnungen, also in einer Schicht „unterhalb"
des Stadtrechtes, und er konnte im Stadtrecht deshalb ausgeklammert bleiben.
Dieses vermochte sich dann folgerichtig auf mehr allgemeine und fundamentale
, auf „Rahmennormen" für diesen Bereich beschränken. Aber auch diese
Teile des Stadtrechts spiegeln doch den „Stil" von Gewerbe und Handel wider.
Hierher gehören das Recht des Kaufes und die Teile des Schuldrechtes, welche
den Kredit betreffen, und schließlich ergibt auch das Zivilprozeßrecht mit
seinen Bestimmungen über Beweisverfahren und Beweismittel bedeutsame
Anhaltspunkte für Entwicklungsstand und Art des Wirtschaftens.

Marktwirtschaft mit Festlegung des Wertes der Güter, die am Markt angeboten
, nachgefragt und umgesetzt werden, in Geld ist die Voraussetzung
für die den Titel eröffnende Essenzbestimmung von Kauf und Verkauf in
II, 4, 1: „wann man koufen und verkoufen wil, so gepürt sich, das die hab mit
gelt und sunst mit keim andern werung kouft und verkouft werde, sunst mag
es nit ein kreftiger kouf sin" d. h. obligatorische Wertbestimmung des Kaufobjektes
in Geld; die Zahlung selbst kann dann aber auch in Geldwerten und in
in Geld bewerteten Gütern nach ihrem Marktwert geschehen („were aber
das die partien den kouf umb gelt beschliissen, so mag die zalung wol mit
anderm werde beschehen als: wenn ein gut umb hundert guldin kouft were,
so mag der koufer wyn, korn, silbergeschir, acker, matten oder anders an der
kouff summ bezalen" d. h. sogar mit Immobilien). II, 4, 2 mit der Möglichkeit
des Verkaufes von ertragbringenden Immobilien gegen eine Ewiggült („wer
ouch, das einer ein ligend gut huss, acker, matten, hoff etc. umb ein ierlich
ewiggiilt verkoufte, das mag ouch wol sin") weicht allerdings von der strengen
Norm von II, 4, 1 ab. Denn in diesem Fall ist die „werung" mit Geld und die
entsprechende Bemessung der Ewiggült ihre Kapitalisierung im Verhältnis
zum in Geld geschätzten Wert der Liegenschaft wie auch die Geldwert-Festsetzung
für die Naturalteile der Ewiggült nur schwer möglich. Aber sie
bewegt sich innerhalb der Norm, und ihr Zweck ist nicht die Schaffung bzw.
Bewahrung einer Kreditform15. Von der hier geregelten „ewig gült" scheidet

15 Knoche a. a. O. 87 sieht in II, 4, 2 eine Form des Bodenkredits, die in die Handfeste zurückreicht
(dort den Hofstättenzins); der Stadtherr habe keinen Kaufpreis verlangt, „sondern macht den
Bodenkredit zur Grundlage der Ansiedlungspolitik",

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