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das Stadtrecht klar die „nüwen zins" (II, 4, 7) d. h. die aus Rentkäufen erwachsenden
jährlichen Zahlungen und ebenso die ftwigrenten (IV, 1, 8) d. h. nicht
ablösbaren Renten, deren Konstituierung auf Immobilien hier ausdrücklich
verboten wird.
Daß der Wirtschaftszweig des Handels sich auf den Bereich des lokalen
und höchstens des regionalen Handels beschränkt, innerhalb dessen das Kre
ditieren an die Kunden für verkaufte Waren genau so normal ist wie dasjenige
von seilen der Handwerker ihren Abnehmern und Bestellern gegenüber
, lassen 1, 9, 29 35 mit den Regeln für den Urkundenbeweis und für die
Bücherführung von Kaufleuten und Handwerkern erkennen. Unter den Büchern
sind nur primitive Schuldbücher verstanden und ihre Glaubwürdigkeit
hängt vom Ruf der sie führenden Kaufleute und Handwerker ab („schuldbücher
so zuo zyten durch unser koufflüt und handwercker gegen den ihenen
gemacht werden, die war von inen kouffen oder arbeit nemen, wo die on arg-
woenig und ordentlich gemacht, ouch die schultherren ir gewerb und handt-
werck uff recht und erberlich füren, und eins guten lüinbdens und wesens
sind") und über ihre Zulassung entscheidet erst das Gericht von Fall zu Fall
(„diemögen nach unserm stattrecht ouch bewysung thun, doch nach unser oder
eins gerichts muttmassen und erkantnuss, sunst nit"). Für die Führung dieser
Schuldbücher werden genaue Vorschriften gegeben („Wie der kaufflüt und
handwercker buecher sin sollen"). Die der Kaufleute müssen möglichst eigenhändig
„oder durch ire gedingten diener" geführt werden, in ki arer Absetzung
der Schuldposten voneinander („underschydlich geschriben, nit geradiert
noch durchstrichen") und es dürfen keine arabischen Ziffern verwendet
werden („ouch die summa nit mit zyffern sonder langen zal oder mit gantzen
worten anzögt sin"). Bei jedem Schuldposten ist das genaue Datum, der
Grund der Verschuldung und der Name einzutragen („mit bestimung iar und
tag, ouch woher die schuld reyche und wer die war empfangen hab"). Für die
Schuldbücher der Handwerker wird keine Führung von einer Hand verlangt16.
Und Handwerkern wie Kaufleuten wird dabei dringend empfohlen, mit ihren
Schuldnern, aus ihren Kreditierungen an diese spätestens innerhalb eines
Jahres abzurechnen („das sy zuo offter malen mit irn künden abrechnen,
und so vil an inen ist, kein iar zuo dem andern ongerechnet anstan lassen").
Nicht gerade für bedeutende Transaktionen spricht die Fixierung einer
Mindestgrenze von 20 fl. für Appellationen an die höheren Instanzen (in
Ensisheim und Innsbruck) aus Streitigkeiten in Handelssachen. Schließlich
ist auch kennzeichnend für den Zuschnitt des Handels die Tatsache, daß
im Stadtrecht von 1520 nur nebenbei der Handelsgesellschaften Erwähnung
geschieht, die doch im Fernhandel der Zeit eine beherrschende Einrichtung
sind. 1,9 lehnt die Aussage des Mitgesellschafters im Zeugenbeweis ab, „wenn
zween oder mce gesellschaft oder gemeinschaft haben, so sol ir keiner für den
andern kuntschafft in einem handel der ir gemeinschafft oder die selschafft
anrürt, geben mögen, sunst in andern Sachen ist ir kuntschafft nit zuo ver-
werffen".
1° Diese Bestimmung weist eine erstaunliche Ähnlichkeit auf mit den Vorschriften für die Buchführung
der Florentiner Geldwechsler, der Inhaber der „banchi a minuto", in den Statuten der
Arte del cambio (aus der Zeit von 1299—1316), die ebenfalls die Verwendung arabischer Ziffern
verbietet, um Täuschungen zu verhüten, und Schreibung der Summe in romischen Zahlen verlangen
. Vgl. Statuti del arte di cambio di Firenze ed. G. Camerani Marri Vol. I, Firenze 1955,
S. 72 f (rubr. 102).
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