Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 108
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0110
Wohl mit der Systematik des Stadtrechts in seiner Gliederung des Rechts-
stoffes hangt es zusammen, wenn der gebräuchlichsten Form langfristiger
Kreditaufnahmen, dem Rentkauf, kein eigener Titel gewidmet ist, der ihn als
Rechtsfigur umschreibt und festlegt. Er gilt wie allgemein im späten Mittelalter
und im 16. Jahrhundert auch in Freiburg als ein wirklicher Kauf und
findet entsprechend seine Erwähnung im Kauf recht II, 4 unter dem Begriff
des Zinses: II, 4, 7 macht für den Rentkauf d. h. die Belaistung von Immobilien
mit „zins" die gerichtliche Fertigung obligatorisch („es sol auch nun hinfür
keiner ein nüwen zins uff Imsen und andern ligenden gütern verkoufen oder
die hüser wyter dann vorhin beschweren, es werd dann vor gericht gevertigt
und darüber erkennt"). Und da der Verkauf aus einem Grundstück bzw. Haus
erfolgt, das dem Käufer des Zinses d. h. dem Rentengläubiger verpfändet wird,
erscheinen weitere Seiten des Rentkaufs im Pfandrecht. II, 8, 4 betrachtet das
Einsetzen und Verpfänden von „ligend gut" „umb schulden" in der Rechtswirkung
für gleichartig, wie wenn einer „ein zins uff das ligend gut schlahen"
will und es deshalb verpfändet, und verlangt für beide Geschäfte die gerichtliche
Fertigung bei Strafe der Nichtigkeit im Falle der Unterlassung, eine
Vorschrift, welche im Zusammenhang mit der Regelung des Grundstückverkehrs
mit Fremden in II, 9, 15 in der gleichen Kombination Verpfändung
und Belastung mit Zins neben dem Verkauf von Immobilien wiederholt
wird. Die grundsätzliche Ablösbarkeit von mit Rentkäufen begründeten
Renten durch den Rentverkäufer läßt sich aus IV, i, 8 mit dem Verbot aller
„ewigen reuten" auf Grundstücke erschlief?en. Es mag aber auch für die Bestimmung
aus TT, 9, 13 („unzimlich pact und geding") die Bestimmung „besonder
mag der Schuldner sin pfand erlösen, wenn er wil" eine analoge Anwendung
möglich sein auf den Rentschuldner, der für seine Renischuld Grundstück
oder Haus verpfändet hat. Ob damit die Aufnahme einer besonderen Klausel
für das Rückkaufsrecht des Rentverkäufers in den Vertrag verlangt wird,
muf? offen bleiben, sie ist freilich um diese Zeit das Übliche in den Verträgen.
Umgekehrt stellt II, 8, 7 eine Sicherung des Rentengläubigers durch die Begrenzung
der Belastbarkeit bei Vorliegen vorheriger Leistungsverpflichtungen
dar: „welcher dem andern etwas zu pfand verschribt, es syg umb schulden
, gülten oder in ander Sachen, der mag sin besserung wol wyter verpfen-
den, doch daß er die erste Verpfandung melde" d. h. der Verkauf kann nur aus
der „Besserung", will sagen erhöhter Ertragsfähigkeit des Rentenobjektes,
erfolgen und der Käufer muf? über bereits vorliegende Belastungen unterrichtet
werden; ein Verschweigen der ersten Belastung wird unter Strafe gestellt.
Alle den Rentkauf direkt oder indirekt betreffenden Regelungen in II, 4;
II, 8; II, 9 und IV, 1 lassen erkennen, dal? das Stadtrecht einen Rentkauf nur
aus Immobilien für erlaubt ansieht. Für die im 16. lahrhundert vielfach übliche
Praxis der Rentkäufer, vom Rent\erkäufer neben der Verpfändung des Rentenobjektes
noch weitere Sicherungen für die Rente aus dessen anderen Vermögens
- bzw. Einnahmen-Teilen zu verlangen und sich bei „Versitzen" der
Rente über längere Zeit das Recht zum Borgen der Rentenschuld mit hohen
Leihezinsen zu Lasten des Rentschuldners vorzubehalten, findet sich im
Stadtrecht kein Anhaltspunkt. Sie fiele im Grunde auch unter die „arglistig
gesuch", welche II, 8, 13 unter „unzimlich pact und geding" anprangern und
verbieten.

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