Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 109
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0111
Als weitere Form des Immobiliar-Kredits und ebenso langfristige wie der
Rentkauf erscheint im Stadtrecht das Darlehen gegen Einsetzung eines nutzbaren
Immobilien-Pfandes, wobei das Darlehen sich selbst tilgt durch die
Pfandnutzung des Gläubigers. Sie liegt vor in II, 8, 3 als Todsatzung, impliziert
also das Verbot des Zinses für ein Darlehen, denn es wird bestimmt: „Wer
ouch, das einer dem andern ligende giiter zu pfand insatzte und im die zu
handen stalte, mit zulass, die zu nützen, bis die gelöst wurden, setzen und
wollen wir: alle die nutz und frücht, so der schultherr davon nach abgerechneten
kosten empfangen hab, die sol er dem Schuldner an die houptsum rechnen
und im so vil dagegen an der houptsumm abziehen, so vil sich dieselben
nutz und frucht betreffen". Alle übrigen Kreditgeschäfte in Darlehensform,
kurz- wie längerfristige, unterstellt das Stadtrecht dem von ihm streng interpretierten
kanonischen Zinsverbot.

Darlehen ist „lyhen umb barschaft" und darf dem Darlehensgeber keinerlei
„geniess" unter welchem Titel auch immer verschaffen. II, 1, 4 setzt als
Norm, „das der ien, der gelt, wyn, korn oder anders hinlyhe, nichts dann die
hauptsumm vordem und nemen, also das er genzlich dhein gewin noch übernutz
, kein geschenke noch vorteil, weder er noch die sinen davon emphahen
sol; wer das nit halt, der sol straffbar sin als umb ein wucher, dann lyhen umb
barschaft sol ganz vergebens besehenen". Die strenge Interpretation des
usura-Verbotes im Stadtrecht zeigt die Behandlung der längst traditionell
gewordenen Interesse-Tituli. Vom lucrum cessans ist überhaupt keine Rede
als mögliche Begründung für ein „geniess" d. h. für ein „ultra sortem acci-
pere" im Sinne des kanonischen Verbotes. Und der Titel von damnum und
interesse wird ganz eng gefaßt: er gilt nicht generell, sondern sein Vorliegen
und seine Höhe werden im konkreten Fall vom Gericht festgestellt: „aber
umb interesse und schadfall, so yemant vordert, sol allweg vor uns oder dem
gericht geschehen und ergan, was recht ist" (II, 1, 3). In diesem Fall liegt die
Vermutung nicht ferne, daß Aufnahme und Formulierung des Zinsverbotes
— und hier mag man Zasius' Hand erkennen — zusammenhängen mit der innerhalb
der Kirche, besonders aber in Deutschland lebendig gewordenen und
durch die Beratung des 5. Laterankonzils über die Montes pietatis besonders
angeregte Zins- und Wucherdiskussion17. Dazu sind Pfand- und Schuldrecht
so ausgestaltet, daß möglichst keine Lücken eine Umgehung des Zinsverbotes
bzw. seiner tragenden Gedanken möglich machen. Das beginnt mit der Verpflichtung
zur Anrechnung der Erträge aus der Pfandnutzung auf die Schuld,
geht weiter mit der Statuierung des Rechtes für den Schuldner, seine Schuld
ungeachtet anderer Termine jederzeit tilgen zu können und endet mit der
Regelung, daß keinem der Partner die Spekulation auf Wertunterschiede zwischen
Aufnahme und Rückzahlung möglich ist — das von den Theologen gerade
in der Diskussion des beginnenden 16. Jahrhunderts verpönte „Verkaufen
der Zeit" mit der Bestimmung von II, 1, 5: „Es sol aber der Schuldner
mit glichem und also gutem werde bezalung tun, als im gelyhen ist; wölt er
aber wyn, korn oder anders mit gelt zalen, das mag er tun, die werdung sol
aber geschetzt sin nach der zit, dar in die bezalung geschehen sol"18.

Der in der Form der Einräumung von Zahlungszielen für Schuldverpflichtungen
aus Warenlieferungen (Kauf und Verkauf) und Arbeitsleistungen

17 Vgl. Bauer in: Freiburgs Wirtschaft im Mittelalter, S. 74.

18 Zugleich ist hier auch eine römische Rechtsregel respektiert: „neutri parti suam moram prodesse".

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