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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 111
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Freiheit des Vertragsabschlusses, aber auch der Vertragsgestaltung motiviert.
Immer wieder wird darauf verwiesen, daß Verträge „dem gemein gut zu
schaden und nachteil reichen möchten"20.

Das Stadtrecht von 1520 läßt also sowohl ein „Leitbild" der Wirtschaft erkennen
und dieses recht deutlich wie auch ein Bild der wirklichen Wirtschaft
, deren rechtliche Fassung, Gestaltung und Normierung es versucht und
welche eben die Voraussetzungen für die im Stadtrecht vorliegende „Rechtsordnung
der Wirtschaft" ausmachen. Die wesentlichen Züge des „Leitbildes"
umreißen eine relativ autarke Einheit von Stadtgebiet und Wirtschaft ihrer
Bewohner, mit großer Stabilität der Besitzverhältnisse an Grund und Boden
bzw. Immobilienvermögen; diese wieder als Voraussetzung für eine nach
Umfang und Stetigkeit gesicherte „Nahrung" der Haus- d. h. Familienwirtschaften
in den untereinander ausgewogenen Bereichen von Handwerk, Handel
und Landwirtschaft. Und dieses „Leitbild" ist getragen vom wirtschaftsethischen
Ideal der strengen Wahrung der justitia commutativa der Wirtschafter
in ihrer Kooperation nach den Grundsätzen der mittelalterlichen
Wirtschaftsethik mit der Forderung des gerechten Preises und der Verpönung
des Zinses. Es weist übrigens eine große Nähe auf zum Bild der „mittelalterlichen
Stadtwirtschaft", welches die historische Schule der Nationalökonomie
in ihren Wirtschafts-Stufentheorien entworfen hat.

Das Bild der wirklichen Wirtschaft als Hintergrund des Stadtrechtes präsentiert
sich als das einer arbeitsteiligen Markt- und Verkehrswirtschaft mit
einer wachsenden Marktverflechtung der einzelnen Wirtschafter. Aber die
Bewegungsfreiheit und der Raum für die wirtschaftliche Initiative innerhalb
des Ganzen sind durch weitgehende Bindungen des immobilen Vermögens und
durch Beschränkungen der Freiheit des Vertragsabschlusses eingeengt. Dies
und das Fehlen eines irgendwie bedeutenden Fernhandels und die schwache
Entwicklung des Kreditbereichs machen sie zu einer im wesentlichen auf die
„ausreichende Nahrung" der Wirtschafter ausgerichteten Wirtschaft von Kleinhändlern
und Handwerkern von weitgehend stationärem Charakter.

20 So in der Vorrede von II, 9.

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