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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 136
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0138
Allgemeine Schulordnung 1774

Da Maria Theresia 1774 mit Erlaubnis Friedrichs des Großen Tgnaz Felbi-
ger ans dein schlesischen Sagau, das seit 1763 preußisch war, nach Wien berufen
hatte, wo er, um den Reforinbemühungen Einheitlichkeit zu verleihen,
die berühmte Allgemeine Schulordnung8 ausarbeitete, konnte sich Bob unmittelbar
über die nun endgültig formulierte Organisation des deutschen
Schulwesens und die Aufgaben der Normalschule informieren. Er erfuhr,
daß er Mitglied der Schulkommission für die gesamte Provinz Vorderösterreich
werden sollte neben zwei oder drei Räten der Landesstelle und einem
Geistlichen, der die Ordinariate vertrat, daß es dreierlei deutsche Schulen
geben sollte, Normal-, Haupt- und Trivialschulen, letztere in kleinen Dörfern,
Hauptschuien in größeren Städten, Normalschulen als „Richtschnur aller übrigen
Schulen" aber nur einzig in jeder Prov inz, möglichst am Ort der Schulkommission
, also der Regierung, für Vorderösterreich damit in Freiburg.
In dieser Normalschule „müssen die Lehrer für andere deutsche Schulen gebildet
und in allen nötigen Dingen wohl unterwiesen oder wenigstens die anderwärts
gebildeten genau geprüft werden, wenn sie irgendwo in der Provinz wollen
angestellt werden. Jede Normalschule muß mit einem Direktor und mit vier
bis fünf Lehrern, worunter ein geistlicher Katechet sein soll, besetzt sein, um
alles Vorgeschriebene lehren zu können9." Sie war also Lehrerbildungsanstalt
und gab ihren Präparanden methodisches wie fachliches Wissen mit auf den
Weg. Bei Neueinstellungen zum Schuldienst durch die Gemeinden im Verein
mit den Ortsobrigkeiten oder Herrschaften durften nur in der Normalschule
geprüfte Kandidaten mit Zeugnis vom Normalschuldirektor in Erwägung gezogen
werden10. Mit diesem Passus greift der Staat zwar sachte in die Rechte
der Gemeinden ein, er war aber vorläufig die einzige Handhabe, der Reform
Nachdruck zu verleihen.

Schulhaus in der Pfaffengasse

Werfen wir nun einen Blick in die nach Wiener Modell errichtete Freiburger
Normalschule, die mit Beginn des Sommerkurses im April 177311 den Betrieb
aufnahm. Sie bereitete dem Freiburger Magistrat nur geteilte Freude,
obwohl sich die vorderösterreichische Regierung von vornherein bereit erklärte
, die Lehrergehälter zu bezahlen, also die personellen Schulkosten zu
tragen, die bisher überall Sache der Kommunen waren, und der Stadt nur die
sächlichen Aufwendungen für das Schulhaus und dessen Ausstattung zu überlassen
. Die Stadt hatte nichts gegen die Besoldungszahlungen von staatlicher
Seite, sie wehrte sich aber gegen das Recht, das mit diesen selbstverständlich
einherging, daß nämlich der Staat die Lehrer berief und einsetzte. In einem
Schreiben vom 10. März 177312 fragte der Magistrat deswegen bei der vorderösterreichischen
Regierung und Kammer an, „in wie weit unseren althergebrachten
, erst anno 1756 novissime confirmirten obrigkeitlichen gerechtsammen,

8 Hrsg. v. J. Panholzer (a. a. O., S. 295 ff) und J. Scheveling (Allgemeine Schulordnung für die Normal
-, Haupt- und Trivial Schulen in sämtlichen k. und k. Erbländern (1774). Ausgewählte Schriften
, 1958). Von H. Heyd (Geschichte der Entwicklung des Volksschulwesens im Großherzogtum
Baden. Bühl 1894. Bd. 2, S. 1156 ff.) nur in Auszügen publiziert.

9 Art. 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) nach Panholzer.

10 Art. 3 der ASchO nach Panholzer.

11 Heyd, a. a. O., S. 1186.

12 Stadtarchiv Freiburg; C 1 Schulsachen, Paket 20.

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