http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0139
die schulmeistern zu ernennen und die schulen zu visitiren, werde derogieret
werden, da dem von uns angestellten und Salarirten lateinischen schulmeistern
Rauch das aufnahm Decret wegen künftigen Anstellung in die teütsche Normale
schul ohnmittelbar zugestellet und uns dieses erst sub dato 29ten August
1772 gelegenheit der aufgetragenen einsweiligen schulbesorgung notificiret."
Abb. 2 Gedenkmünze zum Inkrafttreten der Allgemeine Schulordnung am 6. Dezember
1774.
(Ausführlich erläutert bei H. Heyd, Bd. 2, S. 1172 ff. Quelle vergl. Anm. 52.)
Die Stadt ahnte ganz richtig, daß die Sache in jeder Hinsicht auf stärkeren
staatlichen Einfluß auf das Schulwesen und Bevormundung der Gemeinden
als der herkömmlichen Schulträger abzielte. Maria Theresia dachte an den
Staat, als sie sagte: „Die Schule ist und bleibet allezeit ein Politicum13." Die
Schulordnung von 1774 sprach das dann auch aus, wenn sie nur staatlich an der
Normalschule geprüfte Schulmeister zum Amt zuließ und über das ganze
Schulwesen eine Kommission setzte, bei der die Mehrzahl der Mitglieder
Beamte der Landesregierung waren. Als Trostpflaster gab es freilich auch
noch einen Rest städtischer Schulaufsicht: „Bei Normal- und Hauptschtden14
kommt die Aufsicht ordentlicherweise dem Direktor zu; doch ist es billig, daß
auch von dem Magistrate des Ortes ein Bürger, der ein Schulfreund ist, den
Auftrag erhalte, nach dem Zustande der Schule zu sehen und bemerken, ob
alles Vorgeschriebene mit wirklichem Nutzen der Schüler geschehe, ob diese
fleißig oder nachlässig erscheinen, ob jeder Schullehrer sich eifrig, geschickt
oder nachlässig und zweckwidrig bezeige."
13 M.Moser: Der Lehrerstand des 18. Jahrhunderts im vorderösterreichischen Breisgau. Berlin und
Leipzig 1908. (Abhandlungen zur Mittleren und Neueren Geschichte Heft 3), S. 199.
14 Panholzer, a. a. O., ASchO, S. 307.
137
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0139