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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 144
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0146
gegeben werden, falls sie in ein Gymnasium übertreten wollten. In Freiburg
war der Latein Unterricht von 1775 au Sache des Katecheten63. Besser gestellte
Bürger hatten ja außerdem ihre Hausiustruktoren wie Dr. Uniber64, die seit
einer Wiener Verordnung aus dem Jahr 1776 verpflichtet waren, sich auch in
der neuen Lehrart ausbilden zu lassen. Die vierte Klasse entwickelte sich in
Freiburg wie anderwärts übrigens mehr in die praktische Richtung, als Abgangsklasse
für Kinder, die ein Handwerk oder den Wehr- oder Nährstand

Abb. 3 Gedenkmedaillons an den 6. September 1776, als die Verordnung erging,
die Mädchenschulen der Klosterfrauen und die Hauslehrer in das Reformwerk ein-
zubeziehen, und an den 23. August 1777, als Felbigers Katechismus erschien (Quelle
wie oben).

anstrebten65. Wer mehr tun wollte, sich etwa später „mit der Feder sein Brot
gewinnen66", besuchte nach der dritten Klasse ein Gymnasium. Von Jahrgangsklassen
kann, beiläufig bemerkt, keine Rede sein, da die Bestimmung des
Zeitpunktes zum Schuleintritt den Eltern überlassen blieb, weshalb in der
ersten Klasse Kinder zwischen fünf und zehn Jahren zusammenkamen, Schulentlassene
hingegen zwischen zehn und sechzehn Jahren alt sein konnten67.
Da gerade Zahlen genannt wurden, sei noch angefügt, daß Klassenstärken
von 70 bis 90 Schülern nicht als ungewöhnlich empfunden wurden68.

63 Heyd, a. a. O., S. 1204.

64 Stadtarchiv Freiburg, a. a. O. (1778).

65 ebd. Aus einem Schreiben des Normallehrers Keller an die Stadt vom 16. Juli 1803: Wer nicht
studieren wolle, solle aus der 2. Klasse gleich in die 4., welche auf die Berufsausbildung bei
„Künstlern, Handwerkern und Gewerbsleuten" vorbereite. Die 3. Klasse sei für sie unnütz, da sie

•da oft 2 bis 3 Jahre lang säßen, um alles aus der 2. zu vergessen und mit 12 oder 13 Jahren abzugehen
. Sie wüßten dann nichts „von den ihnen vorgeschriebenen so höchst nothwendigen Gegenständen
der 4. Klasse".

66 ASchO, Abschnitt 5, zitiert nach Panholzer.

67 vergl. Anm. 52!

68 ebd.

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