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Körpergewichts. Zusammenhänge zwischen dem Gewicht des Leichenbrandes
und dem Geschlecht oder dem Alter der Toten ließen sich angesichts der
großen Streuung statistisch nicht erfassen.
Bestattungsarten
In Schallstadt fanden sich ausschließlich Brandflachgräber. Wir folgen der
Einteilung, die Nierhaus anhand des römischen Brandgräberfeldes „Auf der
Steig" bei Cannstatt aufgestellt hat48.
Die Verbrennung der Toten auf dem Scheiterhaufen wird bereits von
Tafel X des Zwölftafelgesetzes, dem ius sacrum der Leichenbestattung, belegt.
Die Grabstätte stand unter dem Schutz der di Manes der Familie, was allein
schon die familienweise Bestattung der Toten nahelegt. Das Gesetz verbot
daher die Ersitzung eines Grabvorhofes oder einer Grabstätte: forum . . .
bustumve usucapi vetat49.
Bei Brandgräbern ist zwischen der Bestattung des sorgfältig ausgelesenen
Leichenbrandes (I) in einem Behältnis (z. B. einem Leinensäckchen [I a], einer
Urne oder einem anderen Ossuarium [Ib]) und der Bestattung der ausgelesenen
(II) oder unausgelesenen (III) menschlichen Reste in einem Grab ohne
besonderes Behältnis zu unterscheiden (Brandgrubengrab). Bei einer Bestattung
an der Stelle der Verbrennung verwendet die Archäologie den römischen
Begriff des „bustum50". Für ein bustum fand sich in Schallstadt kein
Anhalt. Eine „ustrina", ein gemeinsamer Verbrennungsplatz, wurde nicht
aufgefunden. Die Bestattungsart II konnte in Cannstatt von Nierhaus nicht
eindeutig nachgewiesen werden und fand sich in Schallstadt nicht.
Unter der Bestattungsart IV versteht Nierhaus Skelettgräber, die sich in
Schallstadt nicht fanden. Der Friedhof von Schallstadt fügt sich damit gut in
die Zeitverhältnisse ein. In der 2. Hälfte des 1. Jh. und im frühen 2. Jh. erreichen
die Skelettgräber in Gallien ihre geringste Zahl (ca. 5 °/o).
Bei den Ossuarien aus beständigem Material (Ib) ist zwischen den eigentlichen
Urnengräbern (I b 1) mit Bergung des Leichenbrandes in einem vollständigen
Tongefäß und der Bergung in einem mehr oder weniger beschädigten
Gefäß, einem Gefäßboden oder Scherben (I b 2), zu unterscheiden. Eine
Sonderform stellt die Kombination von ausgelesenem Leichenbrand in der
Urne und einer Brandschüttung über oder um die Urne dar, in der sich entweder
kein Leichenbrand oder ein mehr oder weniger großer Teil an verbrannten
menschlichen Resten befindet (Brandschüttungsgrab).
In Modifikation der Einteilung von Nierhaus haben wir die reinen Urnengräber
in vollständigen oder unvollständigen Gefäßen (I b) mit dem Zusatz A
versehen, die kombinierten Urnen-Brandschüttungsgräber ohne Leichenbrand
in der Brandschüttimg mit dem Zusatz B und die Kombination von
Urne und umgebender Brandschüttung mit menschlichen Resten mit dem
Zusatz C. Auf dem gleichzeitigen Friedhof von Cannstatt fand sich die
Variante C nicht. Dagegen zeigten sechs Gräber von Schallstadt die Kombination
von ausgelesenem Leichenbrand in einer Urne (I b) und unausgelese-
nem Leichenbrand in der umgebenden Brandschüttung (Gräber 2, 3/1, 3/2, 3/3
und 4, wobei die Urnen 3/1, 3/2, 3/3 und vielleicht auch 4 [Störung] m der
Brandgrube 3 standen).
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