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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 214
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0217
tungen und sonstigen „unsterblichen" Einrichtungen vermittelte der Träger als
Konventionalperson abgabepflichtigen Grundbesitz. Mit Hilfe der Trägerei ließ
sich weiter die genössische Abschliefiung bestimmter Güter überwinden. In der
Verwendung des Trägerinstituts für Minderjährige und gelegentlich auch für
Frauen zeigt sich die immer wieder auffallende Nähe zur Vormundschaft.

Über einige Formen der Trägergestellung gibt das Tennenbacher Güterbuch
in seinen Einträgen aus der ersten Hälfte des 14. Jhs. und den Nachträgen des
15. Jhs. Aufschluß. Der Träger wird hier meist eingesetzt, um alte Hofeinheiten
oder doch frühere Besitzverhältnisse rechtlich zu konservieren oder wenigstens
als Haftungseinheiten zu stabilisieren. Darüber hinaus bedient man sich der
Trägerei zur Repräsentation anderer gemeinderschaftlicher Vereinigungen und
zur Besitzvermittlung für städtische und dörfliche Körperschaften. In allen im
Güterbuch erwähnten Fällen einer Trägerbestellung handelt es sich um Erbleiheverhältnisse
, allerdings mit verschiedenartigen rechtlichen Bedingungen
bei Tod und Wiederverleihung. Ein Blick auf das Vorkommen des Trägers in
den einzelnen Orten soll dessen Verwendung im Bereich der Tennenbacher
Grundherrschaft veranschaulichen.

B ahlin gen: Bereits im 14. Jh. ist hier der Grundbesitz stark zersplittert
und umverteilt. Als Einheit erscheint noch „des Kippenheimers oder Stegereifes
Hube", die aber in zahlreiche Anteile zerfällt3. Der noch von Zenlins Hand vorgenommene
zweifache Güterbeschrieb und die späteren Klebezettel lassen den
Besitzstand und Inhaberwechsel in der Hube durch Erbgang und anderweitige
Verfügungen über einen kurzen Zeitraum hinweg verfolgen. Das Bestandsverzeichnis
führt 16 Hubenteile auf. Die Fortschreibung zeigt die Ansätze zu
weiteren Teilungen. So bezeichnet etwa der ursprüngliche Text einen Bertold
Vischer als den Inhaber eines Anteils; der spätere Klebezettel vermerkt eine
Erbengemeinschaft: „Habent liberi dicti Vischer."4 Ein Heinrich Raze besitzt
einen Teil, der 12V2 Viertel Wein zinst; der Nachtrag weist Raze zwar noch als
Inhaber aus, ein größeres, acht Viertel reichendes Stück ist jedoch bereits abgetrennt
und für einen C. Morhart eingetragen5. Die Stegereifs Hube gibt insgesamt
acht Saum Wein, von denen der Abtei nach Abführung eines Saums an
Burkhart von Üsenberg sieben Saum verbleiben. Die Hubeneinheit ist nur
durch einen Träger gewahrt: „Bertoldus Eselgrat recepit bona predicta pro
notata summa und ist trager an der vorgenannten luite stat et eo mortuo datur
nobis 1 libra denariorum et iterum alter debet tunc recipere eodem iure et
quicumque recipit, tenetur eciam supradictum censum nobis colligere et pre-
sentare."6 Eselgrat gilt demnach als förmlicher Inhaber der gesamten Hube, den
die volle Abgabenlast trifft. Die übrigen Teilhaber sind rechtlich nur Einzinser.
Dem Träger obliegt es, den Zins zu sammeln und abzuliefern. Bei seinem Tod
ist der Ehrschatz zu entrichten7 und ein neuer Träger zu stellen. Die Stegereifs
oder Kippenheimers Hube ist zu dieser Zeit der einzige Hof der Zisterzienser
in Bahlingen, der nach Trägerrecht zusammengefaßt wird. Auch nach außen
völlig zertrennt ist dagegen das Gut des Stühlingers, von dem es heifit: „quilibet
conductorum respondebit deinceps pro suo censu."8

3 S. 16 ff.

4 S. 16.

5 S. 17.

6 S. 18.

7 S. 23.

8 S. 24.

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