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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 216
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0219
Künzinsberg : Die Leistungsfähigkeit des Trägerbegriffs zeigt sich wiederum
in seiner Verwendung für den Walddistrikt Künzinsberg, den Tennenbach
1316 von Markgraf Heinrich von Hachberg erworben hat19. Zur Zeit Abt
Zenlins, also in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, ist der Wald „iure here-
ditario" an eine Gemeinderschaft oder Genossenschaft ausgetan, doch in der
Weise, daß die Waldnutzung als unverzichtbarer Bestandteil an den Besitz
anderer Tennenbacher Güter gebunden ist. Für Zins und Fall hat die Waldgemeinschaft
vier Träger zu stellen: „Et Semper sunt nobis dandi a villanis
ipsis 4 viri, qui nobis respondeant de censu et facere hoc debent illi, qui utuntur
ipsa silva, et in illorum morte, qui respondent de censu, cuiuslibet dantur pro
mortuario nobis 5 solidi."20 Zwar wird hier die Bezeichnung Träger nicht ausdrücklich
gebraucht, jedoch handelt es sich ganz offensichtlich um dieses Institut21
. Nicht völlig klar ist die Bemerkung über die Rechtsprechungspflicht:
„nullus villanus potest de iure aut debet de facto quacumque de causa in aliquo
iudicio sentenciare, nisi sit tunc unus de illis, qui habent ipsam silvam et dant
censum de ea, illi eciam tenentur sentenciare super iuribus silve."22 Sind damit
ebenfalls nur die Träger gemeint oder bezieht sich die Bestimmung auf alle
Teilhaber? Für die erste Annahme lassen sich Analogien aus elsässischen Weis-
tümern anführen, die eine Gleichsetzung von Träger und „Stuhlgenosse" kennen23
. Näherliegend erscheint es jedoch, daß sich die Rechtsprechungsbefugnis
und -pflicht auf alle Teilhaber erstreckt. Dann wäre die Notiz lediglich als Hinweis
auf ein besonderes, wie auch immer geartetes Waldgericht zu verstehen.
Im 15. Jahrhundert vermerkt das Güterbuch ohne nähere Angaben über die
Rechtsverhältnisse, daß den Wald „die von Muspach und Gütenrode vormals
biß her gehebt hant".24 Im Jahre 1453 übernehmen vier Malterdinger Bauern
„zu einem rechten erbe und in erbswise für uns und all unser erben" den Klosterwald
. Die jetzige Vierzahl dürfte kaum an die früheren vier Träger anschließen
. Die Rechtslage hat sich jetzt geändert: Der Künzinsberg ist selbständiges
Lehensobjekt geworden, die Sonderregelungen des 14. Jahrhunderts sind
weggefallen. Das Konsortium stellt nunmehr für Zins und Fall nur noch einen
Träger, Rückgriff und Ausgleich erfolgen im Innenverhältnis anteilig und „nach
marczal". „Der selbe trager und alle ander nachgenden sollent verbunden und
pflichtig sin, die egemelten ierlichen zinse von dem walde ze geben und ze reichen
den obgenannten herren zu Tennibach zu glicher wise, wie da vor geschri-
ben stot. Es ist ouch besunder harinne berett, das ein ieglicher trager des egemelten
ierlichen zinses, wann der von todes wegen abegat, sol geben und bezalen
zehen Schilling pfennig der genannten müntze für einen vall den egemelten
herren zu Tennibach . . • "25

Schlüp fingen26: Schon beim Besitzstand des 14. Jahrhunderts sind in
Schlüpfingen Ansätze zur Ausbildung der Trägerei vorhanden. Das Güterbuch
weist vier Erblehenbauern aus, und beim letzten heißt es: „qui eciam, ut dice-

!0 Vgl. Martin Wellmer, Zur Entstehung der Markgenossenschaften. Der Vierdörferwald bei Emmendingen
. 1938 (Veröffentlichungen des Oberreinischen Instituts für geschichtliche Landeskunde
Freiburg i. Br.)( S. 83 f.

20 S. 278.

21 So euch Wellmer, Markgenossenschaften, S. 84.

22 S. 278.

23 Vgl. Grimm, Weistümer I, S.744.

24 S. 278.

25 S. 279.

26 Vgl. auch Wellmer a. a. O., S. 86 f.

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