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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
90.1972
Seite: 217
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bant, ante omnes et pro omnibus hiis receperit ipsa bona."27 1455 erwarb Tennenbach
das gesamte Dorf mit Zwing und Bann und verlieh es nach dem Kriegsbrand
im Jahre 1469 an die Gemeinde Malterdingen, die dabei eindeutig als
Körperschaft auftritt28. Für Zins und Fall wird ein Träger bestellt: „für solicli
jerlich zinsz ze geben, ist nü ziten Conrat Franck zü Malterdingen harumb trager
. . . Wann ouch der obgenant Conrat trager oder andere sin nachkommen
der egemelten zinstrager abgat, sollent die von Malterdingen uns fünf rinischer
güldin geben zü fall und dann inn acht Tagen zu stunt darnach und an des abgegangenen
stat schuldig und pflichtig sin, ein andren trager ze geben."29 Der
schon wiederholt vorgekommene Ausdruck „Zinstrager" zeigt, daß die Ausgangsbedeutung
einer Inhaberschaft des Gutes schon etwas abgeblaßt ist und
daß der Trägerbegriff oft nur noch einzelne Funktionen der Besitzerstellung anspricht
. Bisweilen wird das Wort Zinsträger jetzt auch in dem Sinne verstanden
, daß der Träger den Zins zusammenträgt und dann dem Grundherrn zuträgt
.

Kenzingen : Um eine Korporation, allerdings eine städtische, handelt es
sich im folgenden Fall einer Trägerschaft. Im 15. Jahrhundert hat die Stadt
Kenzingen Wiesenland in Erbleihe, das an die städtische Allmende angrenzt.
?,Et conduxerunt hoc cives in Kentzingen, quod volunt addere sue almendie,
pro annuo censu. De quo dantur omni anno in festo beati Martini 15 solidi iure
hereditario et herarium 7V2 solidi. Habet et est portator Walther Biler."30 Der
Träger hat hier wieder in erster Linie die Funktion des sterblichen Mannes, bei
dessen Tod der Ehrschatz fällig wird31.

Teningen : Tennenbach besitzt hier sieben Höfe, die zum Teil als Gran-
gien bezeichnet weiden, jedoch sämtliche zu Erbleihe ausgetan sind: Stürmers
Hof, Minners Hof, Henlis Hof, der Bürgerin Hof, Schöffeis Hof, Rüsten Hof und
der Suteramtshof32. Während die ersten sechs Höfe im Güterbuch als unzer-
teilte Einheiten erscheinen, sind am Suteramtshof neun Personen oder Gruppen
beteiligt. Allerdings suchte das Kloster auch hier einer weiteren Aufsplitterung
durch Teilungsverbote zu steuern33. Im 15. Jahrhundert stellen sämtliche Höfe
einen Träger, d. h., daß jetzt eine Unterbeteiligung in Form der Einzinserei
auch hier aufgekommen ist. Aufschluß darüber gibt ein Vergleich vom Jahre
1431, den der markgräfliche Landschreiber Nikolaus von Than zwischen den
Bauern und der Abtei vermittelte34. Als Bauern treten nur die Träger der Höfe
auf. Beim Suteramtshof heifit es: „darumb man noch einen trager geben sol."
Nach dem Vergleich muß künftig jeder Hof seinen Träger haben. „Und das
also yeglicher trager umb sinen hoff trager sye und sin sol und yeglicher hoff
und alle gütere, so dar zü und darin gehorent, nit verenderet, versetzt, ver-
koufft, noch in deheinen wege beswert werden sollent . . . Und ist mit sunder-
heit berett, das ein hant, mit nammen ein yeglicher trager von yeglichem hofe
die gülte ierliche geben und antwurten sol das korngelt und das pfennig gelt

27 S. 439.

28 S. 440: „vogt, richter und geswornen mitsampt der gemeind des dorfs zu Malterdingen."

29 S. 440. Die von WelJmer a. a. O. vorgenommene Verbindung „harumbtrager" dürfte ein Mißverständnis
sein.

30 S. 253 f.

31 Im Elsaß wird er oft geradezu als „Fallmann" bezeichnet. Vgl. Grimm, Weistümer I, S. 650, 663.

32 S. 471 ff.

33 S. 485.

34 S. 486 ff.

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