http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1972/0221
uff sant Martins tag. Und wie dick ouch ein trager abgat, so sollent die, wer
denn den selben hoff und gütere hett, den obgenanten herren von Tennibach
einen andern trager und zinßman geben in eins monats frist, wenn es an sy geforderet
wirt ..." Bemerkenswert ist die Regelung der Säumnis des Trägers.
Nur nach seiner Person, nicht nach der Leistungsbereitschaft der Einzinser bestimmt
sich zunächst die Haftung. Der Träger wird hier also keineswegs als
bloße Konventionalperson oder als Mittel eines erleichterten Zinsbezugs angesehen
, vielmehr ist er Lehensträger im Sinne eines Inhabers, den damit auch
die vollen Nachteile einer solchen Stellung treffen. Ist der Träger mit einer Rate
oder nur einem Teil bis zum nächsten Zinstag in Verzug, so darf das Kloster
den Hof vor dem Vogt und zwei Gerichtsgeschworenen oder durch Kanzel-
verkündung „uff ziehen und an sich vorderen". Sind dreimal vierzehn Tage
vergangen, ohne daß die Abtei inzwischen befriedigt worden wäre, so soll der
Hof „gefallen und verfallen sin an die obgenanten herren, als ob sy das hettent
mit vollem gerichte erlanget und eriagt ..." Außerdem ist Tennenbach berechtigt
, „die und ir güt, die denn den selben hofe gehebt hant, umb ir usstelligen
zinse und schulde pfenden und angriffen als umb ein gichtig schulde und mit
den pfänden pfantlich tun nach des gerichts ze Teningen recht und gewonheit".
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