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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0008
Innerhalb der einzelnen Gruppen ergeben sich im Laufe der Jahrzehnte leichte
Verschiebungen. So werden zeitweilig die Frauenklöster vor den Männerklöstern
aufgeführt; auch die Reihenfolge der Zünfte ändert sich. Schließlich kommen zeitweise
noch weitere Steuerpflichtige dazu: Auswärtige Besitzungen der Stadt, Vogtkinder6
, die Universität u. a.

Jahr für Jahr wurden in die Steuerbücher ein erheblicher Teil der Bevölkerung
namentlich aufgenommen: Satzbürger7, Vogtkinder, Zünftige. Nur korporativ,
ohne Angaben zur Zahl ihrer Mitglieder, erscheinen die Klöster. Es ist damit zu
rechnen, daß in Freiburg - wie andernorts - der Haushalt Grundlage für die Besteuerung
bildete, nicht die Einzelperson, ferner daß Mägde, Handwerker, Diener
nicht aufgeführt sind. Trotz dieser Einschränkungen bilden diese Bücher eine wertvolle
Quelle auch für die Bevölkerungsgeschichte.

Wer sich des Schutzes erfreute, den die Stadt ihren Einwohnern vor äußerer Bedrohung
, Diebstahl und Brand gewährte, sollte sich auch an den entsprechenden
Aufwendungen beteiligen. Folgerichtig wird als Rechtstitel für die Erhebung von
Satzgeld und Gewerft wiederholt genannt „für Wachen und Hüten".

In den ersten Jahren nach Beendigung des Dreißigjährigen Krieges wird nur ein
Teil der bis dahin Steuerpflichtigen ausgewiesen: Steyr oder Gewer ff Register der
Zwölff Zünfften pro Anno 1651 (Nr. 122/1651); doch schon zu Ende dieses Jahrzehnts
heißt es wieder Steur vnnd Schätzung Buech der Clöster, Gaistlichen, Adelspersonen
, Doctoren, wie auch der Zwölff Zünffte, vnnd vnderthanen der Statt
Freyburgy Satzgelt, Steür vnnd Schätzung betreff endt. Anno 1658 (Nr. 129).

Die Buchführung vermittelt in diesen Büchern einen zwiespältigen Eindruck:
Einerseits ein streng rationales Prinzip mit der Einteilung nach Ständen und Zünften
(im Gegensatz zu den beiden frühesten erhaltenen Steuerbüchern); andererseits
ein unnötiger Arbeitsaufwand: Man verzichtet nicht nur auf die Verwendung vorgedruckter
Tabellenformulare (so noch im 19. Jahrhundert bei vielen Pfarrbüchern
), sondern auch darauf, die Bücher für eine Verwendung über mehrere Jahre
anzulegen. Immerhin wird jahrzehntelang bei den Klöstern, gelegentlich auch bei
Herren und Edelleuten sowie den Satzbürgern gleichzeitig die Höhe des Weinzolls8
sowie der Schätzung vermerkt.

Zur Höhe des Gewerfts

In den Steuerbüchern findet sich an keiner Stelle ein Schlüssel zum Steuersatz.
Grundsätzlich ist damit zu rechnen, daß - wie in anderen Städten auch - die Vermögenden
durch einen degressiven Steuersatz begünstigt wurden. Aufschluß über
die Handhabung der Steuertarife in Freiburg könnten andere Akten geben; in den
von mir bislang durchgearbeiteten Ratsprotokollen und Finanzakten habe ich jedoch
noch keine konkreten Hinweise für die Handhabung des Gewerfts in Freiburg
gefunden. Es wäre indessen auch möglich, daß der Rat - wie in Konstanz9 -
es vermieden hat, sich schriftlich festzulegen. Schwineköper äußert die Vermutung,
daß die Höhe des Gewerfts - wie in anderen Städten Südwestdeutschiands - gestaffelt
war: Für liegende Güter 1 Prozent, für Fahrhabe V2 Prozent des Vermö-

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