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freit ist (vrlob) und zu dem es in Nr. 12/1500 heißt: Mittwoch nach Laetare 1500
ist der apt zu Sant Blesy vmb 2 Ib d für Satz vnd winzol vnd ob er win od£r korn
us der Stat fürt, in sin kloster zü verbruchen, so git er zol wie ein ander Bürger. Man
sol in ouch nit wider mit reissen oder anderen dingen besweren, die man zu kunft-
tigen ziten an leyt; begeb sieb aber daß sin wesen grosser wurd, dann man yetz Im
Anfang verstat, so ist die hoff trug, sin gnad wurd sich ouch widter lassen messen.
Es mag ouch yetwederer teil dem andern abkunden wenn es im nit mer gelegen ist
vnd feit das erst gewer ff t vff martini nechstkunfftig.
Hier finden sich die Elemente zusammen, die auch in anderen Fällen vertraglich
vereinbart wurden: Fixierung der Abgabe, der Rechte, etwaiger Einschränkungen;
Privilegien (Dispens von der Reispflicht, d. h. der Heersteuer); neue Veranlagung
für den Fall einer Vergrößerung der Niederlassung; beidseitiges Kündigungsrecht
des Vertrages.
Oben war schon auf die schlechte Zahlungsmoral der Klöster hingewiesen worden
, die auch in Friedenszeiten oft säumige Zahler sind: ist nit gleit heißt es in Nr.
29/1543 zu St. Trudpert, St. Märgen, Ettenheimmünster und St. Ulrich. Oft wurden
jahrelang keine Abgaben entrichtet, wie in Nr. 72/1587 deutlich wird: Der
Propst von Sölden ist mit fünf Jahressteuern im Ausstand; Adelhausen, ein
Frauenkloster vor den Toren der Stadt, schuldet für acht Jahre Satzgeld und
Schätzung, insgesamt fast 500 lb. Handelt es sich hier um Steuerverweigerung?
Muß man in den Ausständen ein Symptom für den Unwillen sehen, überhaupt zur
Steuer veranlagt zu werden? In Konstanz hatten Klöster und Klerus erst nach
harten Auseinandersetzungen in die Besteuerung der Geistlichkeit und der klösterlichen
Niederlassungen eingewilligt.28 Oder handelt es sich bei den Ausständen um
Symptome einer wirtschaftlichen Krise dieser und anderer Klöster, z. B. St. Clara,
Prediger? Die Frage kann hier nicht untersucht werden, zumal — im Falle Adelhausens
- einer laufenden Dissertation nicht vorgegriffen werden soll.29
Daß man sich bei der Beurteilung solcher Ausstände vor voreiligen Schlußfolgerungen
hüten muß, sei an zwei Beispielen verdeutlicht: Nur von den Klöstern
- nicht von Satzbürgern und Zünftigen - wurde 1522 eine zusätzliche Summe für
wachen vnd Hüten erhaben und großenteils auch bezahlt: Meist 6 fl, unabhängig
von der Höhe der Steuer, d. h. daß sowohl St. Peter diese Summe zusätzlich aufbrachte
(Steuer 6-0-0) als auch Günterstal (Steuer 42-0-0). Im Steuerbuch Nr. 85/
1600 findet sich eine Einlage mit einer genauen Aufstellung dessen, was Priorin
und Konvent von St. Agnes der Stadt Freiburg schulden: Insgesamt 245-5-0. Dagegen
schuldet die Stadt dem gotßhus an verfalnen zynßen 338-13-1OV2. In Wirklichkeit
ist also die Stadt dem Kloster gegenüber mit 93-9-1OV2 verschuldet, wie
hier und in späteren Büchern (z. B. Nr. 89/1604) auch deutlich ausgewiesen wird.
Satzbürger
Die Stadt hatte die Erfahrung gemacht, daß Handel und Wandel in Mitleidenschaft
gezogen wurden, wenn wohlhabende Bürger fortzogen. Sie hatte ein Interesse
daran, daß kaufkräftige Adlige, reiche Kaufleute und Angehörige der Uni-
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